Wird in einem Prozeßvergleich zur Beendigung eines Kündigungsschutzrechtsstreits geregelt, daß "das Arbeitsverhältnis aufgrund einer arbeitgeberseitigen, fristgerechten, betriebsbedingten Kündigung" sein Ende finden wird, kann darin kein Auflösungsvertrag gesehen werden, der einen Anspruch auf eine anteilige Weihnachtszuwendung nach den AVR Caritasverband begründet.
Aktenzeichen: 10 AZR 398/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat
Urteil vom 16. September 1998
- 10 AZR 398/97 -
I. Arbeitsgericht
Aachen
Urteil vom 23. August 1996
- 6 Ca 377/96 -
II. Landesarbeitsgericht
Köln
Urteil vom 22. April 1997
- 9 Sa 1400/96 -