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Zuwendung

Entscheidungen der Gerichte

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 A 176/09 vom 25.06.2009

Für die Verbindlichkeit der aus einer Richtlinie hergeleiteten Zweckbindung einer Zuwendung genügt es, wenn die Richtlinie in dem Bescheid als Zuwendungsgrundlage benannt wird und ihr näherer Inhalt infolge ihrer Veröffentlichung ohne weiteres zugänglich ist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 ME 17/09 vom 09.06.2009

Die Kommune ist bei ihrer Ermessensentscheidung, den Fraktionen und Gruppen für ihre Geschäftsführung Zuwendungen zu gewähren, an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden, der Geltung auch für die Rechtsbeziehungen zwischen kommunalen Organen und Organteilen beansprucht. Er ist insoweit in seiner Ausprägung als Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten.

Dieser Grundsatz verlangt, dass alle Fraktionen und Gruppen einen Anspruch auf sachgerechte und willkürfreie Teilhabe an der Vergabe der für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel haben. Eine Ungleichbehandlung der Fraktionen und Gruppen bedarf einer sachlichen Rechtfertigung, die mit dem Zweck der Ermächtigung im Einklang stehen muss. Eine solche sachliche Rechtfertigung ist im Falle der abgestuften Chancengleichheit gegeben.

Die Kommune haftet nicht für die von Fraktionen oder Gruppen eingegangenen Verbindlichkeiten. Fraktionen und Gruppen können von der Kommune nicht deshalb weitere Zuwendungen beanspruchen, weil sie eingegangene oder übernommene Verpflichtungen mit ihren Mitteln nicht erfüllen können,

Eine Rechtsnachfolge in die mit Ablauf der Wahlperiode aufgelöste Fraktion einer kommunalen Vertretung findet nicht statt.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LA 11/09 vom 21.04.2009

1. Kosten der sog, Ausführungsplanung sind in Niedersachsen aus Mitteln des GVFG grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Dies gilt auch, wenn diese Kosten dem Auftraggeber bei einer sog. funktionalen Vergabe nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

2. Dem Privaten, der geltend macht, für einen Hoheitsträger ohne vorherige Abstimmung eine Ermessensleistung erbracht zu haben, steht aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu.

LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 15 Sa 51/09 vom 25.03.2009

Ein Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung nach § 1 Abs. 2 Ziff. 4 c Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestelte verlangt nicht zusätzlich, dass die Angestellte einen Rentenantrag für den Bezug der Altersrente für Frauen stellt

BAG – Urteil, 8 AZR 722/07 vom 19.03.2009

Ein Erlassvertrag, der abgeschlossen wird, um die zwingenden gesetzlichen Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 BGB zu umgehen, ist nach § 134 BGB nichtig.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 11 W 1/09 vom 19.03.2009

1.) Haben Verlobte einander Zuwendungen gemacht, können deswegen nach dem Scheitern der Verlobung unter Umständen Ausgleichsansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch dann bestehen, wenn es gar nicht erst zur Eheschließung gekommen ist.

2.) Ansprüche nach § 1298 BGB bestehen nicht, wenn die Aufwendungen des Verlobten den Umständen nach nicht mehr angemessen waren.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1578/08 vom 19.03.2009

1. Eine veröffentlichte Verwaltungsvorschrift antizipiert die Verwaltungspraxis insoweit, als sie eine generalisierende Willensäußerung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln. Auch wenn untere Verwaltungsbehörden in mehreren Fällen irrtümlich von einer Vergaberichtlinie abweichen, kann eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der durch die Richtlinie vorweggenommenen Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen übergeordneten Behörde in ihren Willen aufgenommen oder bewusst geduldet wird.

2. Die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden für Beihilfen, die im Gemeinschaftsrecht ihre Grundlage haben, richtet sich nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gemeinschaftsrechts. Der dem Begünstigten gegenüber der Rücknahme des Bewilligungsbescheids zustehende Vertrauensschutz und die Rückerstattungs- und Zinszahlungspflicht mit Ausnahme des Zinssatzes sind im Gemeinschaftsrecht abschließend geregelt (hier: Art. 71 Nr. 2 EGVO Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001, Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004).

3. Auch wenn die Behörde den Begünstigten bei der Antragstellung beraten hat, steht ihm kein Vertrauensschutz zu, wenn er den Irrtum der Behörde, der zu der zu Unrecht erfolgten Zahlung der Beihilfe geführt hat, nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheids ohne besondere Rechtskenntnisse hätte erkennen können.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 D 10888/08.OVG vom 02.02.2009

Zur Gewährung einer monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 A 11155/08.OVG vom 02.02.2009

Zur Gewährung einer monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 983/06 vom 19.11.2008

Die Gemeinde kann die Höhe des Kostenerstattungsbetrags und dessen Berechnung in einer Instandsetzungs- und Modernisierungsvereinbarung nach dem Städtebauförderungsrecht als Pauschale vereinbaren (wie BVerwG, Beschluss vom 21.09.2005 - 4 B 57/05 -).

Zur Einrede eines Anspruchs auf Anpassung des Vertrages.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 LA 116/07 vom 16.09.2008

Teilweiser Widerruf und Rückforderung einer Zuwendung nach den Niedersächsischen Natur- und Umweltprogrammen (NAU) - Förderprogramm nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 - im Falle der Abgabe einer geförderten Flächen an einen Dritten vor Ablauf des Verpflichtungszeitraums, weil der Zuwendungsempfänger nicht rechtzeitig die wirksame Übernahme der Verpflichtungen aus dem Förderprogramm durch den Übernehmer angezeigt hat.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 2810/06 vom 29.07.2008

Die vorläufige Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten eines durch Anteilsfinanzierung geförderten Projekts führt nicht zwingend zur Annahme eines vorläufigen Verwaltungsakts. Wird im Zuwendungsbescheid auf Ziffer 2 Nr. 1 ANBest-P Bezug genommen, liegt vielmehr das Vorliegen einer Bewilligung unter der auflösenden Bedingung der nachträglichen Prüfung tatsächlicher Verwendungsnachweise nahe.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LA 11/08 vom 20.06.2008

Zu den Voraussetzungen, unter denen aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft gewährte Zuwendungen zur Förderung des ländlichen Raumes wegen "absichtlicher Falschangaben" zurückgenommen werden können.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LA 123/07 vom 17.06.2008

Zur Rücknahme einer aus Mittel der Europäischen Gemeinschaft gewährten Zuwendung zur Förderung des ländlichen Raumes wegen "vorsätzlicher Falschangaben".

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LC 2/07 vom 13.03.2008

1. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 NAbgG ist es allgemein verboten, einem Abgeordneten wegen seines Mandats, d. h. wegen seiner Eigenschaft als Abgeordneter, einen Vorteil zu gewähren, für den er keine wertentsprechende, nicht mit seinem Mandat zusammenhängende Gegenleistung erbringt. Auf die weitergehenden Motive des Leistenden kommt es nicht an. Die nach Satz 2 verbotene "Gehaltsfortzahlung" ohne Arbeitsleistung stellt nur ein Regelbeispiel für das allgemeine Verbot des § 27 Abs. 3 Satz 1 NAbgG dar.

2. § 27 Abs. 3 und 4 NAbgG ist verfassungsgemäß. Die Bestimmung greift insbesondere nicht unzulässig in die Unabhängigkeit des Abgeordneten ein, sondern schützt sie vielmehr.

3. Bei einer nach § 27 Abs. 3 Satz 2 NAbgG unzulässigen "Gehaltsfortzahlung" ist nur der Nettobetrag abzuführen, d.h. darauf enrichtete Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind abzuziehen. Dies gebietet bei der gegenwärtigen Gesetzeslage im Wege der verfassungskonformern Auslegung jedenfalls der Bestimmtheitsgrundsatz.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LC 1/07 vom 13.03.2008

1. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 NAbgG ist es allgemein verboten, einem Abgeordneten wegen seines Mandats, d.h. wegen seiner Eigenschaft als Abgeordneter, einen Vorteil zu gewähren, für den er keine wertentsprechende, nicht mit seinem Mandat zusammenhängende Gegenleistung erbringt. Auf die weitergehenden Motive des Leistenden kommt es nicht an. Die nach Satz 2 verbotene "Gehaltsfortzahlung" ohne Arbeitsleistung stellt nur ein Regelbeispiel für das allgemeine Verbot des § 27 Abs. 3 Satz 1 NAbgG dar.

2. § 27 Abs. 3 und 4 NAbgG ist verfassungsgemäß. Die Bestimmung greift insbesondere nicht unzulässig in die Unabhängigkeit des Abgeordneten ein, sondern schützt sie vielmehr.

3. Bei einer nach § 27 Abs. 3 Satz 2 NAbgG unzulässigen "Gehaltsfortzahlung" ist nur der Nettobetrag abzuführen, d.h. darauf entrichtete Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind abzuziehen. Dies gebietet bei der gegenwärtigen Gesetzeslage im Wege der verfassungskonformen Auslegung jedenfalls der Bestimmtheitsgrundsatz.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10974/07.OVG vom 24.01.2008

1. Zur Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung eines Jugendhilfeträgers über den Antrag des Trägers eines Waldorfkindergartens, die finanzielle Förderung der Personalkosten auch außerhalb seiner Gebietsgrenzen vorzunehmen (Fortführung von OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. März 2003, 7 A 10859/02.OVG - ESOVGRP -).

2. Zur weiteren Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Förderungsregelung des § 74 Abs. 1 SGB VIII bis zum Gebrauchmachen der in § 74a SGB VIII eröffneten landesgesetzgeberischen Regelungsbefugnis.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10653/07.OVG vom 29.11.2007

1. Der Träger einer Kindertagesstätte hat nach Landesrecht einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zu den Personalkosten der Einrichtung, soweit die Regelung zur angemessenen Personalausstattung hinreichend bestimmt ist (hier für die Personalkosten im Erziehungsdienst).

2. Zum Begriff der angemessenen Vergütung als Bemessungsgrundlage für den Personalkostenzuschuss (tarifliche Höhergruppierung bei Personal in einer Sondereinrichtung - Spiel- und Lernstube -).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 L 48/07 vom 23.11.2007

1. Der Verbrauch gewährter Fördermittel zur Gehaltszahlung an einen Arbeitnehmer führt regelmäßig nicht zur Entreicherung. Denn dem Vermögen des Zuwendungsnehmers fließt der Wert der hierfür erhaltenen Gegenleistung - die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers - zu, der mit der zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbarten Vergütung angesetzt werden kann. Außerdem wird der Zuwendungsnehmer durch die Gehaltszahlung von den entsprechenden Verbindlichkeiten seinem Arbeitnehmer gegenüber befreit.

2. Es kann dahin stehen, ob die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG LSA a. F. bei Eintritt eines Widerrufsfalls nach Auszahlung und Verbrauch der Fördermittel grundsätzlich schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Zuwendungsempfänger aufgrund der Regelungen des Zuwendungsbescheides vor der Auszahlung der Fördermittel wusste, in welchen Fällen es zum Widerruf kommen kann und er sich des damit verbundenen Risikos bewusst sein musste. Nach Sinn und Zweck des § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG LSA a. F. muss dies jedenfalls in den Fällen gelten, in denen der Zuwendungsempfänger ihn aus dem Zuwendungsbescheid treffende Verpflichtungen nicht erfüllt und er die zum Widerruf führenden Umstände so selbst herbeiführt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 A 11406/06.OVG vom 03.05.2007

Angemessene Aufwendungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes sind nur Personalkosten für solche Stellen, die im Rahmen der Bedarfsplanung ausgewiesen sind und tarifgerecht besetzt werden (im Anschluss an die Urteile des Senats vom 29. September 1987 - 7 A 6/87.OVG -, AS 21, 426 und - 7 A 7/87 -, ZevKR 1990, 61).

Der Träger des Jugendamtes ist in der Regel nicht verpflichtet, ungedeckte Personalkosten zu erstatten, wenn der zusätzliche Bedarf durch die Einstellung von Ersatzkräften für ungeeignetes Personal angefallen ist, dessen Beschäftigung dem Einrichtungsträger zuvor nach § 48 SGB VIII untersagt worden ist, und der Arbeitgeber es versäumt hat, fristlos zu kündigen .

Die Ausgleichspflicht bezweckt nicht, den freiwilligen Einrichtungsträger von seinem Arbeitgeberrisiko zu entbinden, wenn er die ungedeckten Personal- und Folgekosten in vermeidbarer Weise selbst herbeigeführt hat.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LB 82/05 vom 26.04.2007

1. Pflegeheime konnten nicht nach dem II. WoBauG gefördert werden.

2. Ist ein Altersheim als "Wohnheim" i. S. v. § 15 II. WoBauG gefördert worden, handelt es sich (später) tatsächlich aber um ein "Pflegeheim", so kann die Bewilligung - auch rückwirkend - widerrufen werden.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 467/06 vom 28.03.2007

1. Das Inkrafttreten des Manteltarifvertrages der P... AG vom 24.9.2005 hängt nicht vom Abschluss entsprechender neuer Arbeitsverträge ab.

2. Zu den Eingruppierungsvoraussetzungen der Vergütungsgruppe X - gewerbliche Arbeitnehmer - der Anlage B zum MTV - Stationshilfe -

3. Beim Günstigkeitsvergleich zwischen arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Leistungen ist ein so genannter Sachgruppenvergleich vorzunehmen, bei dem die Teilkomplexe miteinander zu vergleichen sind, die in einem inneren Zusammenhang stehen und von der gleichen Gegenleistung abhängen. Sonderzuwendungen, die unter Rückzahlungsvorbehalt stehen, hängen angesichts der zusätzlich verlangten Betriebstreue von einer anderen Gegenleistung ab, als allgemeine Lohnansprüche. Das schließt bereits einen Gesamtvergleich der Summe aller Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsvertrag im Vergleich zu tarifvertraglichen Ansprüchen aus.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 463/06 vom 28.03.2007

1. Das Inkrafttreten des Manteltarifvertrages der P... AG vom 24.9.2005 hängt nicht vom Abschluss entsprechender neuer Arbeitsverträge ab.

2. Zu den Eingruppierungsvoraussetzungen der Vergütungsgruppe X - gewerbliche Arbeitnehmer - der Anlage B zum MTV -Ergotherapeutin-

3. Beim Günstigkeitsvergleich zwischen arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Leistungen ist ein so genannter Sachgruppenvergleich vorzunehmen, bei dem die Teilkomplexe miteinander zu vergleichen sind, die in einem inneren Zusammenhang stehen und von der gleichen Gegenleistung abhängen. Sonderzuwendungen, die unter Rückzahlungsvorbehalt stehen, hängen angesichts der zusätzlich verlangten Betriebstreue von einer anderen Gegenleistung ab, als allgemeine Lohnansprüche. Das schließt bereits einen Gesamtvergleich der Summe aller Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsvertrag im Vergleich zu tarifvertraglichen Ansprüchen aus.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 2 L 101/06 vom 10.01.2007

Die Rückforderung einer Zuwendung gemäß § 49a i.V.m. § 49 Abs. 3 VwVfG M-V setzt nicht voraus, dass der Zuwendungsbescheid mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Bewilligung oder der Auszahlung der Zuwendung widerrufen wird. Es reicht aus, wenn der Widerruf mit Rückwirkung auf einen innerhalb der Zweckbindungsfrist für die Zuwendung liegenden Zeitpunkt erfolgt. Durch einen solchen Widerruf entfallt der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zuwendung, auch wenn der Rechtsgrund für die Auszahlung bestehen bleibt.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 L 497/05 vom 09.11.2006

1. Ist ein Einzelkaufmann Empfänger einer Zuwendung und wird nach einer Betriebsaufspaltung in die Firma des Zuwendungsempfängers als Besitzunternehmen und eine GmbH als Betriebsunternehmen das Betriebsunternehmen neben dem bis bisherigen Zuwendungsempfänger durch einen Verwaltungsakt in das Zuwendungsverhältnis aufgenommen, so kann der Zuwendungsbescheid (auch) gegenüber dem zuvor alleinigen Zuwendungsempfänger widerrufen werden. Das Besitz- und das Betriebsunternehmen haften gegenüber der Zuwendungsbehörde gesamtschuldnerisch.

2. Zur Auslegung einer Nebenbestimmung in einem Zuwendungsbescheid, die den Zuwendungsempfänger zur Schaffung und Besetzung von "Dauerarbeitsplätzen" verpflichtet.

3. Zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Nebenbestimmungen.

4. Wird der Empfänger einer Zuwendung durch eine Nebenbestimmung des Zuwendungsbescheides zur Schaffung und Besetzung von Dauerarbeitplätzen verpflichtet, so hat der Zuwendungsempfänger diese Auflage nach Maßgabe des 21. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Regionalen Wirtschaftsstruktur" nicht erfüllt, wenn die Arbeitsplätze allein bei einem Drittunternehmen besetzt werden, an das der Zuwendungsempfänger die Betriebsstätte verpachtet hat, und die Voraussetzungen für ein Auseinanderfallen von Investor und Nutzer nach dem 21. Rahmenplan nicht gegeben sind.

5. Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwingen bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Die Tatsache, dass eine Frist von fünf Jahren für die Besetzung von Dauerarbeitsplätzen nur knapp verfehlt wurde, ist kein außergewöhnlicher Umstand, der eine besondere Abwägung der Zuwendungsbehörde bei der Entscheidung über den Widerruf des Zuwendungsbescheides verlangt.

6. Es liegt auch bei nur teilweise zweckwidriger Verwendung einer erhaltenen Subvention grundsätzlich im Auswahlermessen, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder nur teilweise aufgehoben wird. Deshalb unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Behörde die Nichteinhaltung eines Fünf-Jahres-Zeitraums für die Besetzung von Arbeitsplätzen unter Bezugnahme auf ihre Verwaltungspraxis zum Anlass nimmt, die Zuwendung vollständig zu widerrufen.

7. Der Zuwendungsempfänger hat grundsätzlich das wirtschaftliche Risiko für die Nichterreichung der Subventionsziele zu tragen. Pauschale Hinweise des Zuwendungsempfängers auf die wirtschaftliche Lage, die Konkurrenzsituation und den Preiskampf durch ein Konkurrenzunternehmen reichen nicht für die Annahme aus, dass wegen außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände, die bei Investitionsbeginn noch nicht absehbar waren, eine Ausnahme geboten ist.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 L 293/05 vom 09.11.2006

1. Das Bestimmtheitsgebot erfordert nicht, dass in einem Zuwendungsbescheid allgemeine oder zusätzliche Nebenbestimmungen unmittelbar aufgeführt werden. Die Bestimmungen können auch durch Bezugnahme auf ein gesondertes Merkblatt zum Inhalt des Verwaltungsakts gemacht werden.

2. Zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit einer Nebenbestimmung zur Durchführung von Stickstoffuntersuchungen beim Weinanbau in einem Zuwendungsbescheid.

3. § 305c Abs. 1 BGB ist in einem Subventionsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

4. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung einer Förderung für den umweltschonenden Weinanbau von einem bestimmten Nachweisverfahren zur Feststellung von Bodenbelastungen abhängig gemacht wird.

5. Es liegt auch bei nur teilweise zweckwidriger Verwendung einer erhaltenen Subvention grundsätzlich im Auswahlermessen der Behörde, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder nur teilweise aufgehoben wird. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendungsbehörde einen Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung jährlicher Stickstoffuntersuchungen beim Weinanbau zum Anlass nimmt, die Zuwendung vollständig zu widerrufen, auch wenn der Zuwendungszeitraum bei der Entscheidung über den Widerruf noch nicht abgelaufen ist.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 L 118/05 vom 22.06.2006

1. In einem Zuwendungsverhältnis ist von mangelnder Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers auszugehen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der Zuwendungsempfänger nicht die Gewähr für eine dem Zuwendungszweck entsprechende Verwendung der Fördermittel oder für einen reibungslosen Ablauf des Zuwendungsverfahrens bietet.

2. Bei einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO sind die Verwaltungsbehörden gehindert, allein aufgrund der Zustimmung des Beschuldigten und der Einstellung als solcher davon auszugehen, dem Beschuldigten sei nachgewiesen, dass er die vorgeworfene Tat begangen habe; dies gilt auch für den Fall, dass der Beschuldigte die ihm auferlegte Geldbuße gezahlt hat (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530).

3. Die Verwaltungsbehörde trägt grundsätzlich die materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts vorliegen (Anschluss an BFH, Urteil vom 08.11.1972 - VII R 98/68 -, BFHE 107, 482; Urteil vom 13.10.1983 - VII R 33-34/82 -).

4. Von einer mangelnden Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers bei der Wohnungsbauförderung kann wegen der Wahl eines unzuverlässigen Generalunternehmers nur ausgegangen werden, wenn die Beauftragung des Unternehmers geeignet ist, den Zuwendungszweck, insbesondere im Hinblick auf die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel, oder den Ablauf des Zuwendungsverfahrens zu gefährden, und der Zuwendungsempfänger von den Umständen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausführung der Bau- oder sonstigen Maßnahmen durch das beauftragte Unternehmen begründen, wusste oder jedenfalls unter Beachtung der im Zuwendungsverfahren erforderlichen Sorgfalt wissen musste.

5. Zur Frage, ob aus der Beauftragung eines vorbestraften Unternehmers auf die Unzuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers zu schließen ist.

6. Der Zuwendungsempfänger ist nicht verpflichtet, sich vor der Erteilung eines Auftrags über Bauleistungen kundig zu machen, ob für die jeweiligen Arbeiten eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich war oder ob ggf. die Eintragung erfolgt ist. Er ist auch nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob bei dem beauftragten Unternehmen ein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mit einer ordnungsgemäßen Buchführung besteht, sofern nicht Anhaltspunkte für das Fehlen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs erkennbar sind. Aus dem Unterbleiben solcher Erkundigungen kann nicht auf die mangelnde Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers geschlossen werden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 52/06 vom 06.06.2006

Der Staatsvertrag vom 28. Juni 1983 (Nds. GVBl. S. 394), mit dem sich das Land Niedersachsen gegenüber dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Niedersachsen verpflichtet hat, zu dessen Ausgaben und zu den Ausgaben der jüdischen Gemeinden Niedersachsens für religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für Verwaltung jährlich einen Betrag zu zahlen, regelt die Gewährung von Landesleistungen zu dem im Vertrag genannten Zweck abschließend. Ein Förderanspruch kann deshalb nicht unmittelbar gegenüber dem Land durchgesetzt werden, sondern ist an den Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Niedersachsen zu richten.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 A 10095/06.OVG vom 27.04.2006

1. Im Recht der landwirtschaftlichen Subvention gebietet grundsätzlich jeder Verstoß gegen die Förderbestimmungen den Entzug der Beihilfe; dies gilt auch und gerade für Verstöße gegen Genehmigungsvorbehalte.

2. In Ausnahmefällen kann sich die Sanktionierung des Regelverstoßes jedoch als unverhältnismäßig erweisen.

BAG – Urteil, 5 AZR 549/05 vom 26.04.2006

Die Sittenwidrigkeit einer Entgeltvereinbarung ist nicht allein nach der vereinbarten Entgelthöhe zu beurteilen. Der Inhalt der guten Sitten iSv. § 138 Abs. 1 BGB wird auch durch die Wertungen des Grundgesetzes und einfachgesetzliche Regelungen konkretisiert. Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit der Vergütung angestellter Lehrkräfte anerkannter privater Ersatzschulen sind deshalb die verfassungsrechtlichen Wertungen des Art. 7 Abs. 4 GG und die dieses Grundrecht ausfüllenden landesrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.

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