Der Begriff "Zuschüsse" Dritter i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 5 KAG-LSA bezieht sich im Grundsatz auf sämtliche Arten von (Förder)Mitteln, welche der Gemeinde von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der Wortlaut der Regelung zwingt nicht zu der Annahme, dass nur Zuschüsse im haushaltsrechtlichen Sinne betroffen sein sollen.
Gewährt das Land Hessen einer Gebietkörperschaft (Zuwendungsempfängerin) für eine von einer privaten Stiftung (Begünstigte) betriebene Einrichtung der Altenhilfe eine Zuwendung aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs, so gelten für eine etwaige Zinszahlungspflicht der Stiftung auch diejenigen im Zuwendungsbescheid in Bezug genommenen Verwaltungsvorschriften, die Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften betreffen.
1. § 56 Abs. 7 Satz 2 SchulG erlaubt der für die Schülerbeförderung zuständigen Gebietskörperschaft bei Sonderschulen mit großem Einzugsbereich mit anderen Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Gebiet Schüler wohnen, eine Vereinbarung über die Kostenbeteiligung zu treffen. Von einer rechtlich erzwingbaren Verpflichtung der Wohnsitzkreise zur Kostenbeteiligung hat der Gesetzgeber hingegen erklärtermaßen abgesehen. Den Gerichten ist es deshalb verwehrt, dem Gesetz im Wege verfassungskonformer Auslegung einen gegenteiligen Inhalt beizulegen.
2. Unterhält eine Schule neben ihrem Hauptsitz noch weitere schulische Einrichtungen im Gebiet anderer Landkreise oder kreisfreier Städte, so ist für die Beförderung der Schüler zu diesen Nebenstellen diejenige Gebietskörperschaft verantwortlich, in deren Gebiet die jeweilige Unterrichtsstätte liegt.