1. Die Ermächtigung in §§ 9, 28a LAbfG zur Einführung von Andienungspflichten hinsichtlich besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung und der Befugnis der Sonderabfallagentur, diese Abfälle den zentralen Einrichtungen des Landes Baden-Württemberg zuzuweisen, ist mit Bundesrecht, das die Organisation der Sonderabfallentsorgung nicht abschließend regelt, vereinbar.
2. Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Sonderabfallverordnung hält den Ermächtigungsrahmen ein und steht mit Bundesrecht sowie dem Kohärenzgebot des Art. 13 EG-AbfVerbrVO in Einklang.
3. Zu den Voraussetzungen einer Befreiung von der Andienungspflicht nach § 5 Abs. 2 SAbfVO.