Für die Zuweisung von Wohnraum an Berufsoffiziere der NVA-Grenztruppen war die Ordnung Nr. 010/9/006 des Ministers für Nationale Verteidigung und nicht die Wohnraumlenkungsverordnung vom 14. September 1967 maßgebend.
An der die Unredlichkeit des Erwerbs kennzeichnenden gezielten manipulativen Einflußnahme auf den Erwerbsvorgang fehlt es auch dann, wenn der Rat des Kreises bei der Entscheidung über die Vergabe von Wohnraum an einen NVA-Angehörigen im Zusammenhang mit einem Ausreisefall möglicherweise unter Abweichung von den Vorschriften der Wohnraumversorgungsordnung des MfNV eingeschaltet war.
Urteil des 8. Senats vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 9.99 -