Ist eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft wegen eines Beschäftigungsverbots gehindert, die vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen, darf ihr der Arbeitgeber im Rahmen billigen Ermessens eine andere zumutbare Tätigkeit zuweisen. Die Zuweisung muß die Ersatztätigkeit so konkretisieren, daß beurteilt werden kann, ob billiges Ermessen gewahrt ist.
Aktenzeichen: 5 AZR 365/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Urteil vom 15. November 2000
- 5 AZR 365/99 -
I. Arbeitsgericht
Düsseldorf
- 2 Ca 4278/98 -
Urteil vom 24. September 1998
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 11 Sa 1740/98 -
Urteil vom 22. Januar 1999