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Zuwegung

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 365/08 vom 19.11.2008

1. Ein Grundstück kann auch dann im Sinne der §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen sein, wenn sich mit einem zwischen der Grundstücksgrenze und der Fahrbahn verlaufenden Grünstreifen ein rechtliches und tatsächliches Hindernis auf dem Straßengrund befindet.

2. Die Ausräumbarkeit dieses Hindernisses ist dann ausnahmsweise ausreichend, wenn die Gemeinde von der vorherigen tatsächlichen Ausräumung des in ihrer Verfügungsmacht stehenden Hindernisses auf dem Straßengrund absieht, weil der Eigentümer mit Blick auf eine bereits bestehende anderweitige Erschließung seines Grundstücks die Herstellung der von der Gemeinde verbindlich angebotenen Zuwegung nachdrücklich und ernsthaft ablehnt.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LC 56/07 vom 06.11.2007

1. Im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis von anerkannten Naturschutzvereinen nach § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich sind nicht nur die zu bebauenden Flächen, die Gegenstand der Baugenehmigung sind, sondern auch die zu bebauenden Flächen zu berücksichtigen, die notwendiger Bestandteil des Bauvorhabens sind und daher hätten genehmigt werden müssen.

2. Zu der Grundfläche der baulichen Anlage i.S.d. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG können auch zu bebauende Flächen außerhalb des Baugrundstücks wie der Erschließung dienende Zuwegungen gehören.

3. § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 Nr. 7 b) NNatG begründet eine Klagebefugnis der nach § 60 NNatG anerkannten Vereine nur, wenn eine Ausnahme nach § 28 a Abs. 5 oder § 28 b Abs. 4 NNatG erteilt worden ist. Eine Klagebefugnis bezüglich einer Baugenehmigung, die trotz Vorhandenseins eines gesetzlich geschützten Biotops erteilt worden ist, lässt sich aus diesen Bestimmungen nicht herleiten.

4. Ist ein auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes geschaffenes Landschaftsschutzgebiet unter der Geltung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes erweitert worden, können die in das Landschaftsschutzgebiet neu einbezogenen Flächen einen anderen Schutzstatus als die "Altflächen" haben.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10039/07.OVG vom 15.06.2007

Von der Ausnahmeermächtigung für baugebietswidrige Vorhaben nach § 1 Abs. 10 BauNVO kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn die vorhandene bauliche Anlage (hier Diskothek in einem Industriegebiet) bereits vor der Festsetzung baugebietswidrig war, jedoch Bestandsschutz aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung genießt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10578/04.OVG vom 02.07.2004

Schmale, aber gewerblich nutzbare Grundstücke (Wegeparzellen) sind in die Verteilung des Erschließungsaufwands einzubeziehen, wenn es sich dabei nicht um Grundflächen einer selbständigen oder unselbständigen Erschließungsanlage handelt.

Hinterliegergrundstücke, denen ein Anliegergrundstück die Erreichbarkeit in dem baurechtlich erforderlichen Umfang und damit die wegemäßige Erschließung vermittelt, können auch dann i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen sein, wenn die Eigentümer von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken verschieden sind.

Hat es der Eigentümer der Hinterliegergrundstücke in der Hand, die baurechtlichen Erreichbarkeitserfordernisse unter Inanspruchnahme des Anliegergrundstücks zu erfüllen, sind (auch) die Hinterliegergrundstücke in die Aufwandsverteilung einzustellen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 31/02 vom 29.10.2003

1. Der "Vorteil" des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA besteht bei Ausbaumaßnahmen darin, die Straße in Anspruch nehmen zu können. Einen solchen "Vorteil" hat auch das Hinterliegergrundstück dann, wenn es dem Eigentümer des an die Straße angrenzenden Grundstücks gehört und die Straße über dieses erreicht werden kann.

2. Dass eine Zuwegung beim Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bereits besteht, ist ebenso wenig erforderlich wie eine einheitliche oder gleichartige Nutzung beider Grundstücke.

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