JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > Z > Zuwanderungsgesetz
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Schlagworte: | Altfallregelung, Auslegung, Ausschlussgrund, Ländererlasse, vorsätzliche Täuschung |
| Stichwort: | Zuwanderungsgesetz |
| Leitsatz: | 1. Der Begriff der vorsätzlichen Täuschung in § 104a Abs. 1 S. 1 Nr.4 AufenthG umfasst im Grundsatz jedes Verhalten, mit dem bei der Ausländerbehörde wissentlich und willentlich eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände von aufenthaltsrechtlicher Bedeutung herbeigeführt wird. 2. Die Auslegung des Merkmals einer vorsätzlichen Täuschung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände nach dem Wortsinn (sog. grammatische Auslegung) eröffnet einen weiten Anwendungsbereich des Ausschlusstatbestandes. In qualitativer Hinsicht werden alle Täuschungen erfasst, die über das Stadium eines Versuchs hinausgegangen sind und nicht auf rein fahrlässigem Verhalten beruhen. 3. Der Ausschlusstatbestand des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist nach Auffassung des Senats im Übrigen allein hinsichtlich des Begehungszeitpunkts der erfassten Täuschungshandlungen einer einschränkenden Auslegung zugänglich. Dies ergibt sich aus einer systematischen Betrachtungsweise aller in § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG enthaltenen Ausschlusstatbestände. Ein Wertungswiderspruch zum Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG ist nach Auffassung des Senats im Wege der systematischen Auslegung des Ausschlusstatbestandes des § 104a Abs. 1 Satz Nr. 4 AufenthG dadurch zu vermeiden, dass solche vorsätzlichen Täuschungshandlungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr entgegenstehen, die im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung über den gestellten Antrag fünf Jahre oder länger zurückliegen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 A 377/09 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, EMRK, GG |
| Schlagworte: | Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, humanitäre, Ausweisung, Befristung, Befristung, Ausweisung, Familie, Hilfsantrag, Inländer, faktische, Privatleben, Privatleben, Schutz des, Sperrwirkung, Wirkung |
| Stichwort: | Zuwanderungsgesetz |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LB 158/06 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, VwGO, ZPO, BGB |
| Stichwort: | Zuwanderungsgesetz |
| Leitsatz: | 1. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowohl nach § 26 Abs. 4 AufenthG als auch nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG steht im Ermessen der Behörde. 2. Ein Anspruch nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG setzt nicht voraus, dass der Betreffende eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung innehat. 3. § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG dürfte auch minderjährig eingereiste, inzwischen aber volljährig gewordene Kinder erfassen. 4. Ein Anspruch nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG setzt nicht voraus, dass die erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis bereits im Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit gegeben ist. 5. Zur Anrechnung der Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens im Rahmen von § 26 Abs. 4 Sätze 3, 4 AufenthG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. 6. Eltern schulden ihren Kindern Prozesskostenvorschuss auch dann, wenn ihnen in einem Gerichtsverfahren nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe nur unter Ratenzahlung zu gewähren wäre. Dem vorschussberechtigten Kind kann dann Prozesskostenhilfe auch nur gegen entsprechende Ratenzahlung bewilligt werden (wie BGH, Beschluss vom 4.8.2004 - XII ZA 6/04 -.) |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 18 A 462/09 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AuslG 1990, GG, EMRK, Richtlinie 2003/86/EG |
| Schlagworte: | Ehegattennachzug, Familienzusammenführung, Sicherung des Lebensunterhalts, Regelerteilungsvoraussetzung, Ausnahme, Regelausweisung, Ermessen, Schutz von Ehe und Familie, Verwurzelung |
| Stichwort: | Zuwanderungsgesetz |
| Leitsatz: | Von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann nicht nach Ermessen abgesehen werden. Vielmehr stellt es eine gerichtlich voll überprüfbare gebundene Entscheidung dar, ob ein Ausnahmefall von der Regel vorliegt. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 3.08 | |
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