JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > Z > Zuvielarbeit
| Rechtsgebiete: | BBG, BGB, LSA-BG |
| Schlagworte: | Antragserfordernis, Arbeitszeit, Beginn, Freizeitausgleich, Zeitpunkt, Zuvielarbeit |
| Stichwort: | Zuvielarbeit |
| Leitsatz: | 1. Zieht der Dienstherr einen Beamten über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig mit der Folge, dass der Beamte aus dem auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf Dienstbefreiung hat (Fortführung von OVG LSA, Beschluss vom 17.10.2006 - Az.: 1 L 90/06 -). 2. In zeitlicher Hinsicht beschränkt sich der Anspruch insoweit, als erst für die Zeit vom Ende des Monats der Antragstellung an ein entsprechender Anspruch auf Freizeitausgleich besteht; dies gilt grundsätzlich auch für die Zeit nach dem Erlass der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 3. Oktober 2000 bzw. vom 14. Juli 2005 (Az.: C-52/04, NVwZ 2005, 1049). |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 119/08 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BBG, AZV, BGB |
| Schlagworte: | Vertretungszwang, Postulationsfähigkeit, Tatsachenvorbringen, unbeachtliches, Arbeitszeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Beginn, Antragserfordernis |
| Stichwort: | Zuvielarbeit |
| Leitsatz: | 1. Vorbringen des klagenden, nicht anwaltlich vertretenen Beamten im Berufungsverfahren findet keine Berücksichtigung. 2. Dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt der Kläger, seit der Rechtsstreit aufgrund des Antrages der Beklagten auf Zulassung der Berufung, jedenfalls aber seit Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt anhängig ist. Der Verzicht eines Klägers auf Stellung eines förmlichen Antrags oder auf jedwede Äußerung zur Sache ändert daran nichts. 3. Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt auch für die Darlegungen der klagenden Partei, aus denen sich das Klagebegehren und die dafür aus ihrer Sicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht maßgebenden Gesichtspunkte ergeben. 4. Zieht der Dienstherr einen Beamten über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig mit der Folge, dass der Beamte einen Anspruch auf Unterlassung einer entsprechenden Heranziehung. 5. Überdies hat der Beamte einen Anspruch auf Dienstbefreiung aus dem auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, der die Pflicht zum Ausgleich der Zuvielarbeit hat entstehen lassen. 6. Liegt die Mehrbeanspruchung oberhalb der Grenze, jenseits derer der Gesetzgeber überhaupt einen Freizeitausgleich für erforderlich hält, ist eine Dienstbefreiung angemessen, die ebenso lang ist wie die Zeit, die der Beamte allmonatlich insgesamt über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden pro Monat hinaus gearbeitet hat. 7. In zeitlicher Hinsicht beschränkt sich der Anspruch insoweit, als erst für die Zeit vom Ende des Monats der Antragstellung an ein entsprechender Anspruch auf Freizeitausgleich besteht. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 90/06 | |
| Rechtsgebiete: | SBG |
| Schlagworte: | Beamter, Arbeitszeit, Zuvielarbeit, Dienstbefreiung, Treu und Glauben |
| Stichwort: | Zuvielarbeit |
| Leitsatz: | Angemessenen Freizeitausgleich kann der Beamte nur für tatsächliche Zuvielarbeit verlangen. Wenn es - wie bei Zeiten der Arbeitsbereitschaft - zu keinem Leistungsaustausch zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gekommen ist, erfordert der Ausgleich von Zuvielarbeit einen Abschlag. Ein weiterer Abschlag von fünf Wochenstunden entspricht dem allgemeinen Interessenausgleich entsprechend § 87 Abs. 3 SBG, der darauf gründet, dass der Dienst des Beamten nicht dem Einsatz im Rahmen eines ausgehandelten privatrechtlichen Austauschverhältnisses entspricht. Ein treuwidriges Verhalten kann nicht festgestellt werden, da der Dienstherr noch darauf vertrauen durfte, dass er sich mit seiner Rechtsansicht durchsetzt, und die vielfältigen Probleme keine sofortige Anpassung der Dienstpläne zulassen. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 1 R 20/05 | |
| Rechtsgebiete: | BBG, MVergV, BGB |
| Schlagworte: | Freizeitausgleich, Dienstbefreiung, Zuvielarbeit, Mehrarbeit, Überstunden, Beitrittsgebiet, Dienstbefreiung, Ausgleich in Geld, Vergütung, Mehrarbeitsvergütung, Treu und Glauben, Ruhestand, Ruhestandsbeamter |
| Stichwort: | Zuvielarbeit |
| Leitsatz: | Die im Beitrittsgebiet tätig gewesenen Bundesbeamten, die bis zum 31. Dezember 2000 Dienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden leisten mussten, haben keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung oder auf Schadensersatz; das gilt auch dann, wenn sie sich inzwischen im Ruhestand befinden und die ihnen zustehende Dienstbefreiung nicht mehr in Anspruch nehmen können (in Ergänzung zu: BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02. u.a., ZBR 2003, S. 383 - 386). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 A 10906/04.OVG | |
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