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Zutrittsrecht zum Betrieb zur Ausübung von Betriebsratstätigkeit

Entscheidungen der Gerichte




LAG-MUENCHEN – Beschluss, 9 TaBV 58/05 vom 28.09.2005

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Zutrittsrecht zum Betrieb zur Ausübung von Betriebsratstätigkeit
Stichwort:Zutrittsrecht zum Betrieb zur Ausübung von Betriebsratstätigkeit
Leitsatz:1. Auch während eines Verfahrens auf Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG und eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG besteht das Arbeitsverhältnis und das Betriebsratsamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung fort und das Betriebsratsmitglied hat deshalb weiterhin grundsätzlich einen Anspruch auf ungestörte Amtsausübung und damit auf Zutritt zum Betrieb; daran ändert auch ein Hausverbot durch den Arbeitgeber nichts.

2. Betriebsratstätigkeit ist eine auf den Betrieb bezogene Tätigkeit und findet somit grundsätzlich im Betrieb statt. Soweit Betriebsratsarbeit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist, hat ein Betriebsratsmitglied nicht nur Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung seiner Vergütung, sondern auch auf Zutritt zum Betrieb.

3. Das Zutrittsrecht zum Betrieb kann auch durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Der Verfügungsgrund liegt vor, wenn der Antragsteller zur Vermeidung eines zumindest temporären Rechtsverlustes auf die einstweilige Verfügung angewiesen ist und die Interessen des Antragstellers eindeutig überwiegen; hierbei ist in erster Linie die objektive materielle Rechtslage zu berücksichtigen, also der zu erwartende Ausgang des Hauptsacheverfahrens.

4. Bei der Prüfung der so genannten Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ist Vorsicht geboten. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Aus dem Zuwarten über eine längere Zeit sowie aus den konkreten Umständen muss sich ergeben, dass tatsächlich die Dringlichkeit fehlt.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Beschluss, 9 TaBV 58/05




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