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Zuteilung von Sendezeiten zum Zwecke der Wahlwerbung vor einer Landtagswahl

Entscheidungen der Gerichte

OVG-BRANDENBURG – Beschluss, 1 B 271/04 vom 14.09.2004

Eine Verteilung von Sendezeiten durch eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt an politische Parteien zum Zwecke der Wahlwerbung vor einer Landtagswahl in der Weise, dass eine im Landtag in Fraktionsstärke vertretene Partei weniger Sendezeit erhält als nicht im Landtag vertretene Parteien, kann gegen den Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit der Parteien verstoßen.

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