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Zuteilung von Sendezeiten zum Zwecke der Wahlwerbung vor einer Landtagswahl

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BRANDENBURG – Beschluss, 1 B 271/04 vom 14.09.2004

Rechtsgebiete:GG, VerfBbg, PartG, Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
Schlagworte:Rundfunk- und Fernsehrecht, Zuteilung von Sendezeiten zum Zwecke der Wahlwerbung vor einer Landtagswahl, Beschwerdeverfahren, Abgestufte Chancengleichheit, Halbwertklausel zugunsten im Bundestag in Fraktionsstärke vertretener Parteien, Bestimmung der Bedeutung einer Partei anhand der Ergebnisse vorhergehender Wahlen und weiterer Kriterien, Bedeutung von im Landtag vertretenen Parteien im Verhältnis zu Splitterparteien, Bedeutung von im Landtag vertretenen Parteien im Verhältnis zu nur im Bundestag vertretenen Parteien
Stichwort:Zuteilung von Sendezeiten zum Zwecke der Wahlwerbung vor einer Landtagswahl
Leitsatz:Eine Verteilung von Sendezeiten durch eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt an politische Parteien zum Zwecke der Wahlwerbung vor einer Landtagswahl in der Weise, dass eine im Landtag in Fraktionsstärke vertretene Partei weniger Sendezeit erhält als nicht im Landtag vertretene Parteien, kann gegen den Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit der Parteien verstoßen.
Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 1 B 271/04




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