JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > Z > Zustimmungsvorbehalt
| Rechtsgebiete: | BGB, GBO, InsO |
| Schlagworte: | Kettenauflassung, Auflassung, Schutzwirkung, Zustimmungsvorbehalt, Insolvenzverwalter |
| Stichwort: | Zustimmungsvorbehalt |
| Leitsatz: | 1. In der Auflassung liegt in der Regel die Ermächtigung zur Weiterveräußerung auch ohne vorherige Eintragung des Auflassungsempfängers; diese Ermächtigung deckt aber nicht die Belastung des Grundstücks. Vor Eintragung des Auflassungsempfängers als Eigentümer kann keine Vormerkung zu Gunsten eines Dritterwerbers eingetragen werden 2. Die Verfügungsbefugnis eines Bewilligenden muss bis zum Vollzug der Eintragung vorliegen, was vom Grundbuchamt ungeachtet des formellen Konsensprinzips zu überprüfen ist. 3. Die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO, dass die Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, hat die Wirkung eines allgemeinen Verfügungsverbotes. 4. Die Schutzwirkung des § 878 BGB setzt voraus, dass alle materiell-rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Genehmigungen Dritter vor Eintritt der Verfügungsbeschränkung, bereits vorliegen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 312/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, GBO, InsO |
| Schlagworte: | Grundbuch, Zustimmungsvorbehalt, Schutzwirkung |
| Stichwort: | Zustimmungsvorbehalt |
| Leitsatz: | 1. In der Auflassung liegt in der Regel die Ermächtigung zur Weiterveräußerung auch ohne vorherige Eintragung des Auflassungsempfängers. 2. Eine stillschweigende Bestimmung im Sinn des § 16 Abs. 2 GBO ist auf Grund des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs anzunehmen zwischen dem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung und einer zur Finanzierung des Erwerbs bewilligten Grundschuld. 3. Die Verfügungsbefugnis eines Bewilligenden muss bis zum Vollzug der Eintragung vorliegen, was vom Grundbuchamt ungeachtet des formellen Konsensprinzips zu überprüfen ist. 4. Die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO, dass die Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, hat die Wirkung eines allgemeinen Verfügungsverbotes. 5. Die Schutzwirkung des § 878 BGB setzt voraus, dass alle materiell-rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Genehmigungen Dritter, vor Eintritt der Verfügungsbeschränkung bereits vorliegen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 307/04 | |
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