Im Rahmen der Unterrichtung des Betriebsrates ist der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch ohne konkrete Rüge des Betriebsrates verpflichtet, dem Betriebsrat Bewerbungsunterlagen der Bewerber vorzulegen.
Er ist ferner verpflichtet, um den Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates nicht leer laufen zu lassen, den Betriebsrat über diejenigen Informationen und Erkenntnisse, insbesondere über die fachliche und persönliche Eignung des Bewerbers, die sich aus mündlichen Vorstellungsgesprächen ergeben, zu unterrichten.