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Zustimmungsverweigerung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 5 TaBV 13/08 vom 31.03.2009

Rechtsgebiete:ArbStättV, BetrVG
Schlagworte:Arbeitsschutz, Arbeitsstättenrichtlinien, Betriebsrat, Call-Center, Fluchtweg, Gesundheitsschutz, Lärmschutz, Verkehrsweg, Versetzung, Zustimmungsverweigerung
Stichwort:Zustimmungsverweigerung
Leitsatz:Der Betriebsrat kann die Zustimmungsverweigerung zu einer Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz in einer anderen Betriebsstätte nach § 99 Absatz 2 Nr. 1 BetrVG nur dann mit dem arbeitsschutzrechtswidrigen Zustand des vorgesehenen neuen Arbeitsplatzes begründen, wenn der Normverstoß unbehebbar ist oder der Verstoß so schwer wiegt, dass die Aufnahme der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz selbst für eine gedachte Übergangszeit bis zur Behebung des Mangels nicht hinnehmbar ist.
Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 5 TaBV 13/08



LAG-KOELN – Beschluss, 3 TaBV 75/08 vom 11.03.2009

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Einstellung, Mitbestimmung, Zustimmungsverweigerung, Zustimmungsfiktion
Stichwort:Zustimmungsverweigerung
Leitsatz:1. Bei der Beteiligung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Einstelllung eines Arbeitnehmers ist die Vorlage einer Tätigkeitsbeschreibung entbehrlich, wenn der Betriebsrat sowohl den konkreten Arbeitsplatz als auch die Tätigkeit des Mitarbeiters aus eigener Sachkunde genau kennt.

2. Der Betriebsrat ist im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren für die Einhaltung der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG darlegungs- und beweispflichtig.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 3 TaBV 75/08

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 5 TaBV 18/08 vom 26.08.2008

Rechtsgebiete:ZPO, BetrVG, TzBfG
Schlagworte:Betriebsrat, Mitbestimmung, Einstellung, Zustimmungsverweigerung, Benachteiligung, Aufstockung, Verlängerung, Arbeitszeit, freier Arbeitsplatz, Arbeitszeitkonzept, arbeitsplatzbezogene Merkmale
Stichwort:Zustimmungsverweigerung
Leitsatz:1. Dem Betriebsrat steht ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG zu, wenn der Arbeitgeber trotz Vorliegens eines Aufstockungsantrags eines in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers gemäß § 9 TzBfG einen entsprechenden Vollzeitarbeitsplatz mit einem externen Bewerber besetzen will.

2. Ein Anspruch auf Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit besteht nur, wenn ein freier Arbeitsplatz besetzt werden soll. Dies ist bei einer nur befristeten Einstellung zur Krankheitsvertretung nicht der Fall.

3. Der Arbeitgeber ist im Rahmen des § 9 TzBfG nicht verpflichtet, einen freien Teilzeitarbeitsplatz zu splitten, um die vertragliche Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf 100 % einer Vollzeitarbeitsstelle aufzustocken.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 5 TaBV 18/08

LAG-KOELN – Beschluss, 8 TaBV 39/06 vom 13.12.2006

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Einstellung, Zustimmungsverweigerung, befürchteter Nachteil
Stichwort:Zustimmungsverweigerung
Leitsatz:1. Für den Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der streitigen mitbestimmungspflichtigen Maßnahme und den befürchteten Nachteilen zu verlangen. Dies ergibt sich schon aus dem Tätigkeitsmerkmal "infolge".

2. Beruhen befürchtete Nachteile auf Maßnahmen im Rahmen einer Betriebsänderung nach Maßgabe eines Interessenausgleichs, so leitet sich hieraus kein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG für eine nicht mit dem Interessenausgleich zusammenhängende Einstellung ab.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 8 TaBV 39/06


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