Antrag auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur innerbetrieblichen Versetzung eines Arbeitnehmers gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG: Eine zweiwöchige Dauer einer innerbetrieblichen Ausschreibung gemäß § 93 BetrVG ist grundsätzlich ausreichend und berechtigt nicht zu einer Zustimmungsverweigerung gemäß § 99 Abs. 2 Ziff. 5. BetrVG, steht jedenfalls einem, hier allein relevanten, Unterbleiben einer innerbetrieblichen Ausschreibung nicht gleich.
Beantragt der Arbeitgeber festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers mangels eines ordnungsgemäßen Widerspruchs des Betriebsrats als erteilt gilt, und hilfsweise, für den Fall eines doch ordnungsgemäßen Widerspruchs, die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung zu ersetzen, so ist der Streitwert einheitlich für beide Anträge, mit denen im Wesentlichen das gleiche Interesse verfolgt wird, auf EUR 4.000,00 festzusetzen.
1. Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er für die Dauer des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG das zu kündigende Betriebsratsmitglied von der Arbeit freistellt.
2. Hat das zu kündigende Betriebsratsmitglied einen Vorgesetzten mit einer Tätlichkeit bedroht, so kann es für den Arbeitgeber zumutbar sein, für die Dauer des Zustimmungsersetzungsverfahrens das Betriebsratsmitglied einem anderen Vorgesetzten zu unterstellen.
1. Das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist zukunftsgerichtet. Die Zustimmung des Betriebsrates wird erst mit dem Eintritt der Rechtskraft eines dem Antrag des Arbeitgebers stattgebenden Beschlusses gemäß § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO ersetzt. Der zwischen der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates und dem Eintritt der Rechtskraft liegende Zeitraum wird durch § 100 BetrVG geregelt.
2. Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG wegen der Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten wird nach Beendigung von dessen befristeten Arbeitsverhältnis mit Ablauf der aus § 17 Satz 1 TzBfG folgenden 3-wöchigen Klagefrist unbegründet.
3. Auch die Neufassung von § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG verleiht dem Betriebsrat nicht die Befugnis, vom Arbeitgeber die Wiedereinstellung eines bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmers zu verlangen.
Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts eines betriebsverfassungsrechtlichen Streits um eine Eingruppierung ist auch der dahinterstehende materiell-rechtliche Streit um die richtige Eingruppierung zu berücksichtigen, was eine Anlehnung an die Wertvorschrift des § 42 IV 2 GKG mit einem Abschlag von 20 % rechtfertigt.
Antrag auf gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Umgruppierung eines Arbeitnehmers. Verhältnis von Tätigkeitsbeispielen zu den abstrakten Oberbegriffen der tarifvertraglichen Regelung einer Beschäftigungs-/Entgeltgruppe (Drogeriemarkt/Lebensmitteleinzelhandel, Definition des tarifvertraglich genannten Umsatzes, Spielraum der Tarifvertragsparteien).
Ist zwischen den Betriebsparteien streitig, ob ein Arbeitsplatz nicht mehr von der höchsten Tarifgruppe erfasst wird, ist das Zustimmungsersetzungsverfahren durch zuführen. Die gilt auch dann, wenn der MA zuvor auf einem anderen außertariflichen Arbeitsplatz beschäftigt war.
Das Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 11.05.1999 stellt für sogenannte Vorzimmerkräfte ein eigenes vom BAT abweichendes Eingruppierungsschema auf. Wenn es in einem Betrieb angewandt wird, verdrängt es insoweit die Eingruppierung nach den Vergütungsgruppen des BAT. Eine Zustimmung zur Eingruppierung für den Fall, dass die Arbeitnehmerin nicht mehr als Vorzimmerkraft beschäftigt wird, ist erst dann zu ersetzen, wenn keine Vorzimmertätigkeiten mehr übertragen sind, nicht aber auf Vorrat.
Beantragt der Arbeitgeber gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung eines Arbeitnehmers und erklärt er das Beschlußverfahren für erledigt, weil der Arbeitnehmer im Laufe des Beschlußverfahrens aus dem Betrieb ausgeschieden ist, ist das Verfahren auch dann einzustellen, wenn der Betriebsrat der Erledigung widerspricht (im Anschluß an BAGE 65, 105 = AP Nr. 3 zu § 83 a ArbGG 1979).
Aktenzeichen: 10 ABR 42/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 10. Februar 1999
- 10 ABR 42/98 -
I. Arbeitsgericht
Hannover
- 7 BV 17/96 -
Beschluß vom 14. April 1997
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 4 (16 a) TaBV 37/97 -
Beschluß vom 13. Juli 1998
Beantragt der Arbeitgeber gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Umgruppierung eines Arbeitnehmers und erklärt er das Beschlußverfahren für erledigt, weil dem Arbeitnehmer im Laufe des Beschlußverfahrens eine andere Tätigkeit übertragen und er deshalb in eine höhere Tarifgruppe umgruppiert worden ist, ist das Verfahren auch dann einzustellen, wenn der Betriebsrat der Erledigung widerspricht (im Anschluß an BAGE 65, 105 = AP Nr. 3 zu § 83 a ArbGG 1979).
Aktenzeichen: 10 ABR 49/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 10. Februar 1999
- 10 ABR 49/98 -
I. Arbeitsgericht
Hannover
- 7 BV 13/96 -
Beschluß vom 20. September 1996
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 4 (1) TaBV 110/96 -
Beschluß vom 13. Juli 1998