1. Der Betriebsrat kann einer Eingruppierung seine Zustimmung nicht deshalb nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern, weil der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine längere als die bisher im Betrieb übliche Wochenarbeitszeit vereinbart hat.
2. Die Festlegung der Dauer der Wochenarbeitszeit ist keine nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtige Aufstellung eines Entlohnungsgrundsatzes.
1. Eine Eingruppierung nach § 99 BetrVG umfaßt jedenfalls die Entscheidung über die anzuwendende Vergütungsordnung sowie über die Einreihung in die zutreffende Vergütungsgruppe.
2. Eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats und die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung können sich jeweils nur auf die Eingruppierung in ihrer Gesamtheit beziehen.
Hinweise des Senats:
Vgl. Beschlüsse vom 27. Juni 2000 - 1 ABR 29/99 und 1 ABR 35/99 -
Aktenzeichen: 1 ABR 36/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat
Beschluß vom 27. Juni 2000
- 1 ABR 36/99 -
I. Arbeitsgericht
Solingen
- 3 BV 27/98 -
Beschluß vom 20. Januar 1999
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 18 TaBV 26/99 -
Teilbeschluß vom 21. Juni 1999