Weder das Teilzeit- und Befristungsgesetz noch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verbieten es, einen bereits zwei Jahre lang sachgrundlos befristeten Vertragsarbeitnehmer nach Fristablauf sodann als Leiharbeitnehmer im Rahmen eines mit einer Zeitarbeitsfirma geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zu übernehmen bzw. weiter zu beschäftigen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine der Unternehmensgruppe oder dem Konzern angehörige Personalleasinggesellschaft handelt. Eine derartige Vertragskonstruktion ist zumindest dann grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Zeitarbeitsfirma über eine Genehmigung gemäß § 2 AÜG verfügt.
Die fehlende gesonderte Information der Schwerbehindertenvertretung darüber, dass die innerbetrieblich ausgeschriebene Stelle behindertengeeignet ist, berechtigt nicht zur Zustimmungsverweigerung, wenn sich auf die Stelle kein Schwerbehinderter beworben hat.
1. Ein Antrag auf Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung nach § 103 Abs. 2 BetrVG ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen des betrieblichen Zustimmungsverfahrens nicht ausreichend unterrichtet hat.
2. Zur ausreichenden Unterrichtung gehört - ebenso wie zur ordnungsgemäßen Anhörung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung im Rahmen des § 102 BetrVG - die Mitteilung derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Einhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ergibt.
3. Die Unzulässigkeit des Antrags wird durch eine im Rahmen des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nachgeholte Information jedenfalls dann nicht geheilt, wenn diese in das gerichtliche Verfahren eingeführt wurde, ohne dass bei dem Betriebsrat zuvor erneut die Zustimmung beantragt wurde oder diesem zumindest zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.
1. Dem Betriebsrat steht bei der Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu. Das Mitbestimmungsrecht dient vornehmlich der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges.
2. Ändert der Arbeitgeber eine bestehende Vergütungsordnung ohne Mitwirkung des Betriebsrats derart, dass er die Eingangsvergütungen in prozentual unterschiedlicher Höhe absenkt, kann der Betriebsrat die Zustimmung zur geplanten Eingruppierung verweigern. Die Änderung der abstrakten Mindestdifferenzen zwischen den Gehältern der einzelnen Vergütungsgruppen stellt einen Eingriff in die innerbetriebliche Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit der Vergütungsordnung dar und löst somit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus.
Die Aufnahme von Arbeitnehmern in einen Aushilfenpool ist keine nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt der zu besetzende Arbeitsplatz, sowie der Umfang und die zeitliche Lage der Tätigkeit nicht feststehen. Mitbestimmungspflichtig sind erst die einzelnen Einsätze der Arbeitnehmer im Betrieb unabhängig von ihrer Dauer.
1. Gegenstand eines Verfahrens wegen Ersetzung der Zustimmung zu einer Einstellung ist die Frage, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme aufgrund eines konkreten, an den Betriebsrat gerichteten Zustimmungsersuchens des Arbeitgebers angesichts der vom Betriebsrat geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist.
2. Die Einstellung, zu der der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats begehrt, ist in abgrenzbarer Weise zu konkretisieren, wobei die zeitliche Komponente von besonderer Bedeutung ist.
3. Gibt der Arbeitgeber eine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit an, mit der er den Arbeitnehmer beschäftigen will, konkretisiert er die beabsichtigte Einstellung und damit den Streitgegenstand eines etwaigen Zustimmungsersetzungsverfahrens.
1. Den Gruppenvertretungen des fliegenden Personals im XXXXXXXXkonzern steht in entsprechender Anwendung von § 101 S. 1 BetrVG ein Anspruch auf Aufhebung einer unter Verletzung ihrer Beteiligungsrechte durchgeführten personellen Maßnahme zu.
2. Der Aufhebungsanspruch gemäß § 101 S. 1 BetrVG kann unter den Voraussetzungen einer Klage auf zukünftige Leistung als Widerantrag im Verfahren nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG geltend gemacht werden.
Verzehrt ein Betriebsratsmitglied Speisen, die nicht mehr an Restaurantgäste veräußert werden können, sondern entweder in den Müll geworfen werden oder zum Verzehr durch die Belegschaft freigegeben werden, ohne ausdrückliche Zustimmung aber in Anwesenheit eines zur Freigabe berechtigten Managers, so kann in der Einzelfallabwägung auch der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zumutbar sein. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine unklare Weisungslage besteht, das ungenehmigte Verzehren in der Vergangenheit folgenlos geblieben ist und wegen der Offensichtlichkeit der Tat keinerlei Unrechtsbewusstsein bestand.
Ein Verstoß gegen ein tarifvertragliches Verbot der Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt einen Widerspruch der Arbeitnehmervertretung gegen die Einstellung des betroffenen Arbeitnehmers auch dann nicht, wenn mit dem Verbot eine Kontigentierung der im Unternehmen befristet beschäftigten Arbeitnehmer bezweckt wird.
1. Eine ausreichende Unterrichtung des Betriebsrats über die Einstellung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG erfordert die Angabe, ob sie unbefristet oder befristet durchgeführt und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt sie befristet werden soll.
2. Dasselbe gilt für die Unterrichtung über die vorläufige Durchführung der Maßnahme nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
3. Im Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG und im Verfahren über die vorläufige Durchführung der Maßnahme nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG setzt eine hinreichende Bezeichnung des Streitgegenstandes ebenfalls die Angabe voraus, ob Gegenstand des Verfahrens eine unbefristete oder eine zu einem bestimmten Zeitpunkt befristete personelle Maßnahme ist.
Andere als die dem Betriebsrat im Verfahren nach § 103 Abs. 1 BetrVG genannte Gründe können im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG für die beabsichtigte Kündigung nur berücksichtigt werden, wenn sie nachträglich bekannt geworden oder entstanden sind und zuvor der Betriebsrat vergeblich um Zustimmung ersucht wurde (im Anschluss an BAG vom 27.01.1977, AP Nr. 7 zu § 103 BetrVG 1972).
1. Bedroht der Betriebsratsvorsitzende im Rahmen einer dienstlichen Auseinandersetzung seinen Vorgesetzen mit den Worten "Wenn du zum Chef gehst, dann kriege ich dich draußen und steche dich ab", ohne dass dies vom Erklärungsempfänger bei objektiver Betrachtung als reine Scherzerklärung aufzufassen war, so ist ein solcher Vorfall vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung zu begründen.
Die Vorschrift des § 11 des Entgeltrahmentarifvertrages für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der Westdeutschen Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse vom 01.12.1996 stellt keine tarifliche Besetzungsregelung im Sinne einer Betriebsnorm gem. § 3 Abs. 2 TVG dar.
Eine Änderungskündigung mit dem Ziel einer Versetzung und Umgruppierung ist unwirksam, wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der diesbezügliche Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 BetrVG rechtskräftig zurückgewiesen worden ist und damit feststeht, dass der Arbeitgeber die beabsichtigten Maßnahmen nicht mehr umsetzen kann.
Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei der Änderung von Entlohnungsgrundsätzen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG stellt einen Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dar. Dies gilt auch dann, wenn und solange der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Änderung der Entlohnungsgrundsätze und die neue Vergütungsstruktur unzutreffend und unvollständig informiert.
Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen deren behaupteten Fehlverhaltens als Vorstand einer rechtlich selbstständigen Unterstützungskasse (e. V.) im Rahmen von Gerichtsverfahren gegen diese, mit möglichen finanziellen Folgen für die Muttergesellschaft der Arbeitgeberin.
Leitsatz: Ist das Ersatzmitglied des Betriebsrats infolge langandauernder Erkrankung selbst verhindert, das Vertretungsamt wahrzunehmen, tritt es nicht in den Betriebsrat ein und erlangt nicht den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Das nächstberufene Ersatzmitglied wird unmittelbarer Vertreter des Betriebsratsmitglieds und nicht des verhinderten Ersatzmitglieds.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes mehrerer in einem Verfahren beantragter Zustimmungsersetzungen gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG und Feststellungen gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG sind die wirtschaftlichen Auswirkungen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten ausreichend zu berücksichtigen. Dies führt bei nur kurzzeitigen personellen Einzelmaßnahmen zu einer deutlichen Reduzierung des Hilfswertes in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG pro Einzelmaßnahme (bis zu 1/8 bzw. 1/16).
1. Die nach § 5 Abs. 1 ErbbauVO als Inhalt des Erbbaurechts vereinbarte Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Übertragung eines Erbbaurechtes auf eine GmbH & Co. KG im Rahmen einer Neugründung kann nicht allein wegen der eingeschränkten Haftung der GmbH & Co. KG verweigert werden.
2. Eine Ersetzung der Zustimmung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ErbbauVO ist möglich, wenn der Grundstückseigentümer dem Vortrag des Erbbauberechtigten zur Einhaltung der Zweckbestimmung des Erbbaurechts nur allgemeine Erwägungen zu einer Beeinträchtigung entgegensetzt.
Die Zustimmung zur Einstellung ist nicht zu ersetzen, wenn der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß über den Arbeitsplatz und die Eingruppierung unterrichtet worden ist.
Einzelfall eines - mangels grober Pflichtverletzung - unbegründeten Unterlassungsantrags
Nichtersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, das anonym in die Betriebskästen von Kollegen/innen eine Karikatur eingeworfen hat, die eine Gruppe von Personen - Vertreter gesellschaftlicher Gruppen und Institutionen - zeigte, deren Gesichter als Hinterteile verfremdet dargestellt waren und die betitelt war: "wir sind, was volkt". Es handelte sich um eine Reaktion des Betriebsratsmitglieds gegenüber Unterzeichnern eines offenen Briefes an den Betriebsrat, in dem es um Kritik an seiner wenig konstruktiven Haltung bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Sondervergütungen ging.
Bei monatelanger sexueller Belästigung durch körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BeschSchG) kann das Arbeitsverhältnis regelmäßig auch ohne vorherige Abmahnung außerordentlich gekündigt werden.
Im Rahmen der Unterrichtung des Betriebsrates ist der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch ohne konkrete Rüge des Betriebsrates verpflichtet, dem Betriebsrat Bewerbungsunterlagen der Bewerber vorzulegen.
Er ist ferner verpflichtet, um den Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates nicht leer laufen zu lassen, den Betriebsrat über diejenigen Informationen und Erkenntnisse, insbesondere über die fachliche und persönliche Eignung des Bewerbers, die sich aus mündlichen Vorstellungsgesprächen ergeben, zu unterrichten.
Der Begriff der Unterstellung von Mitarbeitern und Auszubildende in den Gehaltsstaffeln der Gehaltsgruppen III und IV des § 3 GTV Einzelhandel NRW bedeutet die Übertragung von Aufsichts- und Weisungsbefugnissen. Er fordert nicht, dass der Weisungsbefugte, dem Auszubildende unterstellt sind, der Ausbildende oder der Ausbilder ist. Auch einer anderen weisungsberechtigten Person im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 3 BBiG können Auszubildende unterstellt sein.