Grundsätzlich richtet sich der Streitwert für eine auf Auflassung und Eintragungsbewilligung gerichtete Klage nach dem vollen Streitwert des Wohnungseigentums Verlangen jedoch Kläger lediglich die Zustimmung der Beklagten zum Vollzug einer bereits erklärten Auflassung, die wegen einer umstrittenen Restgegenforderung verweigert wird, so ist der Gebührenstreitwert nicht nach § 6 ZPO a.F. zu bestimmen, sondern gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtigung des Wertes der streitigen Gegenforderung zu schätzen.