Das durch die Rechtsstellung als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG vermittelte Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet enthält auch dann kein Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn der Aufenthalt dem Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienen soll.
Die Ermächtigung des Mitgliedstaats in Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG, aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik bevorrechtigte Arbeitnehmer vorrangig zu berücksichtigen, ist nicht abschließend und steht einer Beschränkung des Zugangs zu einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen, wenn diese - wie im Fall des § 40 Abs. 1 AufenthG - auf einer Arbeitsmarktprüfung beruht.