JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > Z > Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
| Rechtsgebiete: | BetrVG, KSchG, BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, Androhung von Tätlichkeiten, Beweiswürdigung, Rechtsschutzinteresse für Zustimmungsersetzungsantrag nach Beendigung eines Wahlanfechtungsverfahrens |
| Stichwort: | Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 63/07 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, KSchG, BGB |
| Schlagworte: | Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, Bedrohung von Mitarbeitern, Äußerungen im Rahmen einer erregten Auseinandersetzung, Arbeitsniederlegung |
| Stichwort: | Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 54/06 | |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, BetrVG, ArbGG |
| Schlagworte: | Wertfestsetzung im Beschlussverfahren, Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds |
| Stichwort: | Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds |
| Leitsatz: | Der Gegenstandswert in einem Beschlussverfahren, das auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG gerichtet ist, ist im Rahmen des § 8 Abs. 2 BRAGO in Anlehnung an § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG zu bewerten und regelmäßig auf drei Bruttomonatsverdienste festzusetzen. |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 145/03 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, GG |
| Schlagworte: | Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, Ausschluss aus dem Betriebsrat, Arbeitnehmerbegriff des Ehegatten iSd BetrVG |
| Stichwort: | Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds |
| Leitsatz: | 1. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG findet keine Anwendung auf Mitarbeiter, die in einem eheähnlichen Verhältnis oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben. 2. Ob § 5 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG auch auf Familienangehörige von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person Anwendung findet, bleibt offen. |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 52/01 | |
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