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JuraForum.deUrteileSchlagwörterZZustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds 

Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 63/07 vom 05.03.2008

Rechtsgebiete:BetrVG, KSchG, BGB, ZPO
Schlagworte:Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, Androhung von Tätlichkeiten, Beweiswürdigung, Rechtsschutzinteresse für Zustimmungsersetzungsantrag nach Beendigung eines Wahlanfechtungsverfahrens
Stichwort:Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 63/07



LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 54/06 vom 09.02.2007

Rechtsgebiete:BetrVG, KSchG, BGB
Schlagworte:Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, Bedrohung von Mitarbeitern, Äußerungen im Rahmen einer erregten Auseinandersetzung, Arbeitsniederlegung
Stichwort:Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 54/06

LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 145/03 vom 22.10.2003

Rechtsgebiete:BRAGO, BetrVG, ArbGG
Schlagworte:Wertfestsetzung im Beschlussverfahren, Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Stichwort:Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Leitsatz:Der Gegenstandswert in einem Beschlussverfahren, das auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG gerichtet ist, ist im Rahmen des § 8 Abs. 2 BRAGO in Anlehnung an § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG zu bewerten und regelmäßig auf drei Bruttomonatsverdienste festzusetzen.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 145/03

LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 52/01 vom 21.09.2001

Rechtsgebiete:BetrVG, GG
Schlagworte:Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, Ausschluss aus dem Betriebsrat, Arbeitnehmerbegriff des Ehegatten iSd BetrVG
Stichwort:Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Leitsatz:1. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG findet keine Anwendung auf Mitarbeiter, die in einem eheähnlichen Verhältnis oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

2. Ob § 5 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG auch auf Familienangehörige von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person Anwendung findet, bleibt offen.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 52/01


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