1) Hat der Sozialhilfeempfänger dem Träger der Sozialhilfe zur Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung darlehnsweise gewährter Sozialhilfeleistungen eine Sicherungshypothek bestellt, so bedarf die Behörde zur Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs aus der Hypothek eines zivilprozessualen Vollstreckungstitels. Eine Selbsttitulierung durch die Behörde ist nur für die persönliche Forderung möglich.
2) Soweit die Behörde wegen ihrer persönlichen Forderung (hier: wegen eines Zinsanspruches) die Vollstreckung betreibt, kann in der Bestellung der Sicherungshypothek nicht die vorweggenommene Zustimmung des Schuldners in die Zwangsversteigerung seines Eigenheimgrundstücks im Sinne des § 51 Abs. 3 VwVG NW gesehen werden.