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Zustimmung des Integrationsamts

Entscheidungen der Gerichte




LAG-MUENCHEN – Urteil, 10 Sa 532/05 vom 09.11.2005

Rechtsgebiete:BGB, SGB IX
Schlagworte:Fristlose Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers - Zustimmung des Integrationsamts
Stichwort:Zustimmung des Integrationsamts
Leitsatz:1. Eine vor Ablauf der Frist des § 91 Abs. 3 SGB IX ausgesprochene außerordentliche Kündigung setzt das Vorliegen einer Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts voraus.

2. Erklärt der Sachbearbeiter des Integrationsamts nach Eingang eines Antrags auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 SGB IX dem Arbeitgeber fernmündlich, das Integrationsamt wolle die Sache verfristen lassen, ist eine vor Ablauf der Zweiwochenfrist dem Arbeitnehmer zugegangene außerordentliche Kündigung nach §§ 91, 85 SGB IX, 134 BGB nichtig.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 10 Sa 532/05



LAG-HAMM – Urteil, 8 Sa 292/04 vom 04.11.2004

Rechtsgebiete:SGB IX, BGB
Schlagworte:Kündigung, Schwerbehinderung, Anerkennungsantrag, Zustimmung des Integrationsamts, fehlerhafter Zustimmungsbescheid, Bestandskraft, Zweiwochenfrist, Treu und Glauben
Stichwort:Zustimmung des Integrationsamts
Leitsatz:1. Hat das Integrationsamt die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, welcher seine Anerkennung als Schwerbehinderter betreibt, trotz Versäumung der Zweiwochenfrist des § 91 Abs. 2 SGB IX erteilt, so ist dieser Mangel - von der Nichtigkeit des Bescheides abgesehen - nicht von den Arbeitsgerichten, sondern allein im Widerrufs- und Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen. Die Anwendung des § 626 Abs. 2 BGB wird insoweit von den Regeln des § 91 Abs. 2 und Abs. 5 SGB IX verdrängt (BAG AP Nr. 45 zu § 626 BGB Ausschlussfrist).

2. Diese "Verdrängungswirkung" bleibt auch dann erhalten, wenn der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung seinen Anerkennungsantrag und die verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zurücknimmt. Im Übrigen kann der Arbeitnehmer, der durch die Geltendmachung des Schwerbehindertenschutzes eine entsprechende Herauszögerung der Kündigung bewirkt hat, sich nach Treu und Glauben nachträglich nicht darauf berufen, die Regeln des § 91 SGB IX seien gar nicht anwendbar.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 8 Sa 292/04


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