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Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Beschluss, 2 ABR 48/02 vom 28.08.2003

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Tendenzbetrieb - Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG
Stichwort:Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG
Leitsatz:1. Die Kündigung eines als Tendenzträger beschäftigten Betriebsratsmitglieds aus tendenzbezogenen Gründen bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat ist nur nach § 102 BetrVG anzuhören.

2. Eine von einer politischen Partei getragene politische Stiftung ist auf Grund der von ihr verfolgten allgemeinen politischen Zielsetzung grundsätzlich als ein Tendenzunternehmen iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG anzusehen.
Volltext: BAG - Beschluss, 2 ABR 48/02




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