( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileSchlagwörterZZustellungsvordruckverordnung 

Zustellungsvordruckverordnung

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Beschluss, IV R 78/05 vom 04.07.2008

Rechtsgebiete:ZPO
Stichwort:Zustellungsvordruckverordnung
Volltext: BFH - Beschluss, IV R 78/05



BGH – Urteil, I ZR 136/05 vom 19.07.2007

Rechtsgebiete:ZPO
Stichwort:Zustellungsvordruckverordnung
Leitsatz:a) Die Entscheidung, durch die eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil versagt wird, muss auch dann durch Urteil ergehen, wenn sie isoliert vorab und nicht zusammen mit der Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung sowie ohne mündliche Verhandlung getroffen wird.

b) Fehlt auf einer Zustellungsurkunde die nach § 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO erforderliche Unterschrift des Zustellers (hier: statt Unterschrift nur Paraphe), ist die Zustellung nicht unwirksam. Die fehlende Unterschrift kann nachgeholt werden. Eine entsprechend ergänzte Zustellungsurkunde hat nicht die Beweiskraft des § 418 ZPO, sondern ist nach § 419 ZPO frei zu würdigen.
Volltext: BGH - Urteil, I ZR 136/05

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 873/05 vom 04.01.2006

Rechtsgebiete:OWiG
Schlagworte:Verjährung, Zulassung der Rechtsbeschwerde, Zustellung, Wirksamkeit, Aktenezeichen auf dem Briefumschlag
Stichwort:Zustellungsvordruckverordnung
Leitsatz:1. Die Frage der Verfolgungsverjährung ist im Zulassungsverfahren nur dann zu prüfen, wenn es geboten ist, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um hierzu ein klärendes Wort zu sprechen.

2. Zur Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung des Bußgeldbescheides, wenn auf dem Briefumschlag das Aktenzeichen nicht aufgedruckt ist.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss OWi 873/05

OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 310/05 vom 29.11.2005

Rechtsgebiete:WEG, FGG, ZPO
Stichwort:Zustellungsvordruckverordnung
Leitsatz:1. Ein Beteiligter in einem Wohnungseigentumsverfahren ist so lange als verfahrensfähig zu behandeln, bis das Fehlen seiner Verfahrensfähigkeit rechskräftig fest steht. Dieser Grundsatz ist auf die Partei und ihren gesetzlichen Vertreter beschränkt und kann dann nicht zur Anwendung kommen, wenn es um einen Mangel der gewillkürten Vertretung eines Beteiligten im Verfahren geht.

2. Nach § 182 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. dient die Zustellungsurkunde nur noch dem Nachweis der Zustellung und ist damit für die Zustellung nicht mehr konstitutiv. Lücken der Zustellungsurkunde können daher durch Feststellungen des Gerichts, die aus Umständen außerhalb der Zustellungsrukunde herrühren, geschlossen werden.

3. Mehrere Schriftstücke können auch in einer Sendung zugestellt werden.

4. Das Fehlen des Aktenzeichens zuzustellender Schriftstücke auf dem Umschlag der Sendung führt nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung. Der Nachweis der Identität des zuzustellenden und des in der Ausführung der Zustellung übergebenen bzw. niedergelegten Schriftstücks kann auch auf andere Art erfolgen als durch die Übereinstimmung der Geschäftsnummer auf der Zustellungsurkunde und der zuzustellenden Sendung (abweichend zu § 211 Abs. 1 ZPO a. F. BGH LM § 211 ZPO Nr. 1).
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 W 310/05


Seite:   1  2 


Weitere Begriffe




Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/zustellungsvordruckverordnung

"Zustellungsvordruckverordnung - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN