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Zustellungsurkunde

Entscheidungen der Gerichte

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 VAs 1/09 vom 19.01.2009

Zum Feststellungsinteresse an der Rechtwidrigkeit eines erledigten Vollstreckungshaftbefehls.

BFH – Urteil, III R 66/07 vom 20.11.2008

1. Ein Steuerbescheid, der vor dem Datum des Bescheids zugestellt wird, ist wirksam bekanntgegeben, so dass die Einspruchsfrist mit Bekanntgabe des Bescheids zu laufen beginnt.

2. Versäumt der Empfänger die Einspruchsfrist, weil er darauf vertraut hat, die Frist ende nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Datum des Bescheids, ist regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

BSG – Beschluss, B 9 VS 3/08 B vom 02.10.2008

Teilt ein nicht rechtskundig vertretener Beteiligter mit seiner Erklärung, er sei mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden, zugleich mit, es sei somit davon auszugehen, dass der angesetzte Verhandlungstermin entfalle, so hat ihn das Gericht auf den Irrtum hinzuweisen, bevor es die mündliche Verhandlung durchführt; anderenfalls verletzt es dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.

BSG – Urteil, B 2 U 5/07 R vom 27.05.2008

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, wenn der Prozessbevollmächtigte durch seine Büroorganisation nicht sichergestellt hat, dass eine an einem Samstag eingehende Sendung auch den Eingangsstempel dieses Samstags und nicht den des darauf folgenden Werktags erhält.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 UE 455/06.A vom 10.04.2008

1. Als Tscherkessen werden in der Russischen Föderation diejenigen Volkszugehörigen bezeichnet, die sich selbst "Adyge" nennen und zur westkaukasischen, abchasisch-adygischen Gruppe der autochtonen Kaukasussprachen zählen.

2. Tscherkessische Volkszugehörige, die in Tschetschenien geboren worden sind und dort auch noch im Zeitpunkt des 2. Tschetschenienkriegs gelebt haben, gehören zu der sozialen Gruppe der aus Tschetschenien stammenden Kaukasier, die im 2. Tschetschenienkrieg von Seiten der russischen Sicherheitskräfte nicht anders als die dorther stammenden Tschetschenen behandelt worden sind.

3. Tscherkessischen Volkszugehörigen, die in Tschetschenien geboren worden sind, dort auch noch bis zum 2. Tschetschenienkrieg gelebt haben und bei denen ein Bezug zu den tschetschenischen Rebellen nicht bekannt geworden ist, steht gemäß Art. 8 QRL im Zeitpunkt der gedachten Rückkehr in die Russische Föderation eine interne Schutzmöglichkeit in einer der drei Titularrepubliken der Adyge im Nordkaukasus (Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien oder Adyge) zur Verfügung.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 2 B 20.07 vom 02.08.2007

Eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO kann auch erfolgen, wenn das Schriftstück außerhalb der Geschäftszeit in den Briefkasten gelegt wird (wie BGH, Beschluss vom 24. April 2007 - AnwZ (B) 93/06 - NJW 2007, 2186).

HESSISCHES-LAG – Urteil, 18 Sa 1900/06 vom 14.05.2007

Arbeitgeber rechnete wegen streitigen Anspruchs auf Rückerstattung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen Anspruch der Arbeitnehmerin auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 Abs. 1 MuSchG) und weiter einen tatsächlich nicht bestehenden Anspruch der Arbeitnehmerin auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen auf.

Keine Entscheidung zur Ausgangsfrage, ob bei Arbeitsunfähigkeit wegen Hormonbehandlung zur Therapie der Unfruchtbarkeit der Arbeitnehmerin Entgeltfortzahlung geleistet werden muss bzw. bei späterer Kenntnis von der Ursache der Arbeitsunfähigkeit zurückgefordert werden darf.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 FM 5204/06.W(1) vom 02.04.2007

Das Oberverwaltungsgericht ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch dann, wenn hinreichende Gründe gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt worden sind, nur berechtigt und verpflichtet, die dargelegten Gründe einer tiefer gehenden Überprüfung zu unterziehen, wobei sich auch diese Prüfung nur auf die fristgemäß dargelegten Gründe erstreckt (Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung des Senats).

Auch wenn durch die Beschwerdebegründung die erstinstanzliche Entscheidung erschüttert worden ist, kann dies nicht dazu führen, dass nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erstmalig vorgetragene Beschwerdegründe von dem zweitinstanzlichen Verwaltungsgericht berücksichtigt werden müssen.

Es bleibt offen, ob bei einer wegen fristgemäßer und ausreichender Darlegung von Beschwerdegründen zulässigen Beschwerde in Bezug auf den verspäteten Vortrag anderer Beschwerdegründe eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO statthaft ist.

Ist davon auszugehen, dass auch unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Veranstaltungsdauer von je 14 Wochen im Semester in jeder Woche die im Studienplan genannten Seminarstunden stattfinden, können die in den Curriculareigenanteil einfließenden CNW-Anteile nicht - mit der Folge einer Kapazitätserhöhung - gekürzt werden.

Eine Korrektur der in der Schwundstatistik enthaltenen Zahlen ist erforderlich, wenn sogenannte "schwundfremde Faktoren" in der Statistik miterfasst worden sind. Letzteres ist der Fall, wenn durch gerichtliche Entscheidungen 40 Bewerber und im Vergleichswege 8 Studienanfänger zusätzlich zugelassen wurden. Sie sind jedenfalls in dem - höheren - Semester, in dem sie sich zur Zeit der tatsächlichen Zulassung zum Studium befänden, wenn sie unmittelbar auf ihren bei der Hochschule gestellten Antrag zugelassen worden wären, unberücksichtigt zu lassen und an dieser Stelle aus der Schwundstatistik herauszunehmen.

Zusätzlich ermittelte Studienplätze sind auf den vorklinischen Studienabschnitt (1. bis 4. Fachsemester) beschränkt, wenn für diese zusätzlichen Studienplätze keine klinische Ausbildungskapazität vorhanden ist.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 10 Sa 1140/05 vom 23.06.2006

Ersatzzustellung in Wohnung / Geschäftsraum kann wirksam sein, wenn bewusst der Anschein erweckt wird, unter einer bestimmten Anschrift eine Wohnung / einen Geschäftsraum zu unterhalten.

BGH – Urteil, III ZR 104/05 vom 10.11.2005

Zum Nachweis der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ist es nicht erforderlich, dass der Zusteller in der Urkunde angibt, in welche Empfangseinrichtung - Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung - er das Schriftstück eingelegt hat, und im Fall einer ähnlichen Vorrichtung diese näher bezeichnet.

BFH – Urteil, IV R 44/03 vom 13.10.2005

Bei der förmlichen Zustellung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durch Postzustellungsurkunde müssen Zustellungsurkunde und Sendung einen Hinweis auf den Gegenstand der Feststellung enthalten.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 16 UF 54/05 vom 02.05.2005

Legt eine Partei in einem Verfahren mit Anwaltszwang selbst Berufung ein und weist hierbei auf ihre schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse hin, ist zu prüfen, ob es sich um einen konkludenten Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren handelt.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 12 U 46/04 vom 14.03.2005

Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nach § 418 ZPO erstreckt sich nicht darauf, dass unter der gegebenen Zustellungsanschrift eine Wohnung des Adressaten existiert.

Die bloße Indizwirkung der Zustellungsurkunde, dass der Adressat unter der Zustellanschrift auch tatsächlich wohnhaft ist, kann durch eine plausible und schlüssige Darstellung der tatsächlichen Wohnverhältnisse durch den Adressaten erschüttert und entkräftet werden.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 TM 2920/04 vom 05.10.2004

Soweit bei der Ersatzzustellung eines Schriftstücks durch Niederlegung nach § 181 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine schriftliche Mitteilung darüber in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben werden kann, ist die Ablage in einem offenen Zeitungsrohr bzw. einer Zeitungsrolle ausreichend, wenn es keinen Briefkasten gibt und Briefe stets in der Rolle abgelegt werden. Eine Befestigung der Mitteilung an der Haustür ist dann nicht erforderlich.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 TP 2922/04 vom 05.10.2004

Soweit bei der Ersatzzustellung eines Schriftstücks durch Niederlegung nach § 181 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine schriftliche Mitteilung darüber in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben werden kann, ist die Ablage in einem offenen Zeitungsrohr bzw. einer Zeitungsrolle ausreichend, wenn es keinen Briefkasten gibt und Briefe stets in der Rolle abgelegt werden. Eine Befestigung der Mitteilung an der Haustür ist dann nicht erforderlich.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 4 CS 04.1074 vom 01.07.2004

Hat ein Rechtsanwalt durch entsprechende Absprache mit dem Postzusteller den Zugang fristgebundener oder fristauslösender Schriftstücke an Samstagen generell verhindert, muss er sich so behandeln lassen, als ob ihm das zuzustellende Schriftstück an dem Samstag zugegangen wäre, an dem der Postbedienstete mit Blick auf die getroffene Abrede von einer (Ersatz-)Zustellung abgesehen hat.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 253/03 vom 16.06.2004

1. Der bestellte Kanzleiabwickler tritt als Verfahrensbevollmächtigter vollständig an die Stelle des verstorbenen oder aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschiedenen Rechtsanwalts. Folglich sind ihm allein gerichtliche Entscheidungen zuzustellen.

2. Die Heilung einer unterbliebenen oder fehlerhaften Zustellung setzt voraus, dass das betreffende Schriftstück mit Zustellungswillen des Gerichts dem betreffenden Verfahrensbeteiligten oder seinem Bevollmächtigten zugeht. Die bloße Kenntnisnahme bei Gelegenheit einer Akteneinsicht reicht nicht aus.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 215/03 vom 30.10.2003

1. Die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung des Notars bewirkt - auch nach Ablauf der Frist des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO - keine Umwandlung der zweijährigen in die dreißigjährige Verjährungsfrist (wie Senat, Beschluss vom 23. September 2003 -1 W 103/01).

2. § 156 Abs. 4 S. 4 KostO n.F. i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG findet unabhängig von der Fälligkeit der notariellen Kosten gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO Anwendung, wenn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder der Geschäftsstelle übergeben worden ist.

3. Die weitere Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ss OWi 453/03 vom 01.07.2003

Zur ausreichenden Begründung der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil, wenn geltend gemacht wird, der Betroffene habe die Ladung zum Termin nicht erhalten

HESSISCHES-LAG – Urteil, 15 Sa 252/02 vom 10.12.2002

Zur Frage der Tarifpluralität und zur Frage nach dem spezielleren Tarifvertrag (anders als von BAG Urteil vom 25 Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - § 1 TVG Tarifverträge: Bau hier der VTV-Bau nicht als speziellerer Tarifvertrag gesehen).

BGH – Beschluss, III ZB 17/02 vom 31.10.2002

Eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ersatzzustellung ist nicht deswegen unwirksam, weil die Geschäftsstelle des Gerichts - objektiv zu Unrecht - im Zustellungsauftrag eine Ersatzzustellung ausgeschlossen hatte.

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 302/01 vom 26.09.2001

Die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers in der Zustellungsurkunde bei einer Ersatzzustellung (hier: in der Familie dienende Person statt Hauswirt), macht die Zustellung nicht unwirksam.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 89/00 vom 22.01.2001

Ein in Haft befindlicher Beteiligter kann generell auch zu Protokoll des Amtsgerichts des Haftorts weitere Beschwerde einlegen kann (Vorlage an den BGH gemäß § 28 Abs. 2 FGG im Hinblick auf BGH NJW 1965, 1182).

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 5 U 6555/00 vom 03.11.2000

Leitsatz:

1. Bei der Zustellung mit Wirkung gegen eine Juristische Person ist die irrtümliche Benennung eines falschen gesetzlichen Vertreters als Zustellungsadressaten unschädlich; wenn die Zustellung sonst, ordnungsgemäß ausgeführt worden ist,

2. Eine Rechtshängigkeitssperre besteht, wenn identische Unterlassungsanträge verfolgt werden.

3. § 13 Abs. 5 UWG richtet sich auch gegen den unmittelbar Verletzten. Die Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes in zwei Prozesse rechtfertigt für sich allein noch nicht, die für die Antragsbefugnis (Klagebefugnis) sprechende Vermutung als widerlegt anzusehen. Allein der Umstand, dass den Parteien aufgrund der Aufspaltung die Gebührendegression nicht zu Gute kommt, hat noch nicht die Missbräuchlichkeit der Verfahrensführung zur Folge.

BFH – Urteil, III R 19/99 vom 16.03.2000

BUNDESFINANZHOF

1. Die Anordnung einer förmlichen Zustellung nach § 122 Abs. 5 AO 1977 stellt mangels eigenen Regelungsinhalts keinen Verwaltungsakt dar.

2. Die Finanzbehörde ist daher nicht verpflichtet, die tragenden Erwägungen ihrer Ermessensentscheidung über die Art der Zustellung schriftlich in besonderer Form in den Steuerakten niederzulegen. Es genügt insoweit, dass ihr Wille, den betreffenden Verwaltungsakt durch förmliche Zustellung zu übermitteln, in anderer Weise aus dem Akteninhalt deutlich wird.

3. Es liegt eine zwingende Verletzung der Vorschriften über die förmliche Zustellung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG vor, wenn die zuzustellende Sendung nicht mit einer ausreichenden, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden Geschäftsnummer versehen ist. Es genügt insoweit nicht, wenn die Postzustellungsurkunde und/oder die Sendung als "Geschäftsnummer" lediglich die Steuernummer ausweist.

AO 1977 § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 5, § 124 Abs. 1 Satz 1, § 157, § 162
VwZG § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 9 Abs. 1
ZPO § 195 Abs. 2
FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2, § 143 Abs. 2

Urteil vom 16. März 2000 - III R 19/99 -

Vorinstanz: FG Düsseldorf

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 25 W 414/97 vom 08.11.1999

Leitsatz:

1. Ob der Betroffene in Abschiebehaftverfahren einen Anspruch auf Auslagenersatz für das Verfahren der sofortigen Beschwerde hat, hängt entsprechend § 16 Satz 1 FEVG davon ab, ob noch bei der Einlegung des Rechtsmittels des Antragstellers ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrages vorlag, dieser Anlaß also nicht etwa wegen eizwischenzeitlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage entfallen war (im Anschluß an BayObLGZ 1997, 338, 339).

2. Dies gilt auch bei einer Zurücknahme des Rechtsmittels oder des Haftantrages im Erstbeschwerdeverfahren (ebenfalls im Anschluß an BayObLGZ 1997, 338, 339).

3. Maßgeblich ist, ob die Behörde einen objektiv begründeten Anlaß zur Antragstellung gehabt hat. Dies ist nach dem Sachverhalt zu beurteilen, der zur Zeit der Antragstellung (bzw. der Rechtsmitteleinlegung) für die Behörde unter Ausnutzung aller ihr nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkenntnisquellen feststellbar gewesen ist.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 25 W 415/97 vom 08.11.1999

Leitsatz:

1. Ob der Betroffene in Abschiebehaftverfahren einen Anspruch auf Auslagenersatz für das Verfahren der sofortigen Beschwerde hat, hängt entsprechend § 16 Satz 1 FEVG davon ab, ob noch bei der Einlegung des Rechtsmittels des Antragstellers ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrages vorlag, dieser Anlaß also nicht etwa wegen eizwischenzeitlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage entfallen war (im Anschluß an BayObLGZ 1997, 338, 339).

2. Dies gilt auch bei einer Zurücknahme des Rechtsmittels oder des Haftantrages im Erstbeschwerdeverfahren (ebenfalls im Anschluß an BayObLGZ 1997, 338, 339).

3. Maßgeblich ist, ob die Behörde einen objektiv begründeten Anlaß zur Antragstellung gehabt hat. Dies ist nach dem Sachverhalt zu beurteilen, der zur Zeit der Antragstellung (bzw. der Rechtsmitteleinlegung) für die Behörde unter Ausnutzung aller ihr nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkenntnisquellen feststellbar gewesen ist.

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 11 VA 8/09 vom 04.08.2009

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 3 U 105/08 vom 22.07.2009

BFH – Beschluss, V B 37/08 vom 13.05.2009


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