1. Durch rügelose Einlassung in der mündlichen Verhandlung werden Zustellungsmängel der Klageschrift, fehlende Terminsladung und Nichteinhaltung der Einlassungsfrist gem. § 295 ZPO geheilt.
2. Die Bindungswirkung eines formell rechtskräftigen Grundurteils, wonach der Beklagte dem Kläger wegen schuldhafter Verletzung von Beratungspflichten gem. § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz für eine fehlgeschlagene Kapitalanlage schuldet, steht einer Klage auf Feststellung, der Forderung liege eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde, nicht entgegen.
3. Zu den Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlich "ins Blaue hinein" aufgestellten und deshalb unbeachtlichen Behauptung
1. Einen Asylbewerber trifft kein Verschulden an der Versäumung der Klagefrist, wenn er nach rechts- bzw. bestandskräftigem Abschluss eines anwaltlich geführten Asylverfahrens auch bei einem dreimonatigen Auslandsaufenthalt keine besonderen Zustellungsvorkehrungen für Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Rahmen eines ohne sein Wissen eingeleiteten Widerrufsverfahrens trifft, mit dessen Einleitung er auch nicht rechnen musste.
2. Die abschiebungsrelevante Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere im Raum Kabul und in der Provinz Paktia, hat sich seit Anfang 2004 bis heute nicht so wesentlich verändert, dass der Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG entgegen der Rechtskraftwirkung eines zugrundeliegenden Urteils möglich wäre; der bloße Zeitablauf oder eine veränderte rechtliche oder tatsächliche Bewertung reichen dafür nicht aus (Anwendung von BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 - BVerwGE 115 S. 118 ff.).
1. Zu den Voraussetzungen für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung und zur Heilung von Zustellungsmängeln.
2. Die Erlaubnisfiktion eines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über diesen Antrag (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG; § 81 Abs. 4 AufenthG) kann durch eine vorläufige Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung gesichert werden.