Eine Mandatskündigung oder -niederlegung wird dem Gericht und den anderen Prozessbeteiligten gegenüber erst mit der Anzeige gegenüber dem Gericht wirksam. Hat ein bevollmächtigter Rechtsanwalt die Beendigung des Mandats dem Gericht nicht angezeigt und das Empfangsbekenntnis über das ihm zugestellte Urteil unterzeichnet, hat er dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb der in Lauf gesetzten Frist ein etwa beabsichtigtes Rechtsmittel eingelegt wird (wie BVerwG NJW 1980, 2269).