1. Der Aussetzung der Abschiebung (Duldung) kommt nicht die Funktion eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zu. Hat ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nicht ausgelöst und ist demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus.
2. Zu den Voraussetzungen für die öffentlichen Zustellung eines Verwaltungsakts und zur Heilung eines Zustellungsmangels durch Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge.
3. Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ist, auch wenn sie nicht direkt Verfahrensgegenstand ist, aus rechtsstaatlichen Gründen inzident als Vorfrage zu prüfen, wenn unter alleiniger Berufung auf eine wirksam verfügte Ausweisung die Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wird und so die Ausweisung mittelbar vollzogen würde.
4. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG setzt einen strikten, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Rechtsanspruch voraus; ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist.
5. Zum Vorliegen eines Ausweisungsgrunds nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.
6. Ausweisungsgründe - zumal in der Form eines Erlaubnisversagungsgrundes - dürfen in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und solange entgegengehalten werden, als sie noch "aktuell" und nicht "verbraucht" sind bzw. die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent "verzichtet" hat.
7. Soweit es um die Erlaubnis künftigen Aufenthalts geht, ist nicht die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit von Bedeutung, sondern nur eine solche in Gegenwart und Zukunft. Eine Gefährdungsprognose ist grundsätzlich bei jedem Ausweisungstatbestand anzustellen, und zwar bei der Frage, ob eine von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abweichende Atypik besteht (hier verneint).
8. Zur rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit Blick auf Art. 8 EMRK.
1. Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Sozialplanleistungen reduzieren oder ganz ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt.
2. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Die Regelung ist iSv. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein vom nationalen Gesetzgeber verfolgtes legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren.
Ist das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers gepfändet und einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, erfasst der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, wenn dieser seine Nachweispflicht verletzt hat, Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers deshalb aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen sind und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe der verfallenen Vergütungsansprüche zu leisten hat.
Ein von einer Rechtsanwaltsfachangestellten des Prozessbevollmächtigten unterzeichnetes Empfangsbekenntnis bewirkt keine Zustellung einer sozialgerichtlichen Entscheidung. Ein Rechtsanwalt als Zustellungsadressat kann sein Büropersonal nicht wirksam zur Entgegennahme von Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 der Zivilprozessordnung ermächtigen.
1. Ein in einem Kündigungsschutzverfahren ausgeurteilter Weiterbeschäftigungsanspruch ist hinreichend bestimmt, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist.
2. Im Zwangsvollstreckungsverfahren können gegen die Zwangsvollstreckung Gründe, aus denen die Beschäftigung des Vollstreckungsgläubigers unmöglich sein soll, nicht angeführt werden, soweit sie bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens bis zum Erlass des Titels waren.
Die Anordnung der förmlichen Zustellung des die bedingte Entlassung eines Verurteilten aus der Strafhaft gemäß § 454 StPO i. V. m. § 57 StGB anordnenden Beschlusses obliegt gemäß § 36 Abs. 1 StPO dem Vorsitzenden, der sich dieser Aufgabe nicht unter Hinweis auf § 36 Abs. 2 StPO durch Übergabe des Beschlusses an die Staatsanwaltschaft entledigen kann.
Die Anordnung des Gerichts nach § 184 Abs. 1 ZPO an die Partei, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, ist von dem Spruchkörper und nicht dem Vorsitzenden allein zu treffen.
Festsetzungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts nach § 11 RVG sind bei Personenmehrheiten für den Fall, dass kein gemeinsamer Bevollmächtigter bestellt worden ist, an jede Person unter Beifügung einer Ausfertigung und bei juristischen Personen an eine vertretungsberechtigte natürliche Person zuzustellen.
Ist der Empfang eines Dokuments und / oder der Zeitpunkt der Kenntnisnahme gemäß § 189 ZPO streitig, so lässt sich ein entsprechender Beweis gemäß § 286 ZPO führen.
Bleibt ein entsprechendes Beweisangebot seitens eines Beteiligten aus oder lässt sich nicht aufklären, ob eine Rechtsmittelfrist gewahrt worden ist, so trifft die Beweislast für die Zustellung der angefochtenen Entscheidung denjenigen, der aus der Zustellung ein Recht herleitet.
1. Durch rügelose Einlassung in der mündlichen Verhandlung werden Zustellungsmängel der Klageschrift, fehlende Terminsladung und Nichteinhaltung der Einlassungsfrist gem. § 295 ZPO geheilt.
2. Die Bindungswirkung eines formell rechtskräftigen Grundurteils, wonach der Beklagte dem Kläger wegen schuldhafter Verletzung von Beratungspflichten gem. § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz für eine fehlgeschlagene Kapitalanlage schuldet, steht einer Klage auf Feststellung, der Forderung liege eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde, nicht entgegen.
3. Zu den Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlich "ins Blaue hinein" aufgestellten und deshalb unbeachtlichen Behauptung
1. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO kann nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Beigeladenen im Wege einer Ergänzung des Beschlusses in entsprechender Anwendung des § 120 VwGO nachgeholt werden.
2. § 120 VwGO, der gemäß § 122 Abs. 1 VwGO für Beschlüsse entsprechend gilt, erfasst auch Beschlüsse, die keine Sachentscheidung, sondern neben der deklaratorischen Einstellung des Verfahrens lediglich eine Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO oder § 161 Abs. 2 VwGO enthalten.
3. Die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO wird nicht in Gang gesetzt, wenn der Beschluss den Beteiligten nicht zugestellt, sondern nur formlos bekannt gegeben worden ist.
4. § 120 Abs. 2 VwGO kann bei entsprechender Anwendung auf Beschlüsse nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO nur bei Beschlüssen, die förmlich zugestellt werden müssen, mit der Zustellung, bei Beschlüssen, die keiner förmlichen Zustellung bedürfen, aber schon mit der formlosen Bekanntgabe zu laufen beginnt.
1. Zur Zustellung eines Verwaltungsaktes an ein österreichisches Unternehmen nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
2. Zur Untersagung der Veranstaltung von Sportwetten durch ein ausländisches Unternehmen auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen.
Legt der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht im Verwaltungsverfahren nicht vor, ist die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an den Betroffenen persönlich in der Regel wirksam und setzt die Rechtsmittelfrist in Lauf. Etwas anderes gilt dann, wenn die Behörde den Zustellungsempfänger während des Verfahrens willkürlich wechselt.
Wer behauptet, dass ein Verwaltungsakt ihm wegen Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit nicht wirksam bekanntgegeben worden sei, trägt hierfür die materielle Beweislast.
Hat das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe mit Einschränkungen (Ratenzahlung, teilweise Versagung) durch verkündeten Beschluss bewilligt, ist es zumindest erforderlich, bei der Verkündung der betroffenen Partei auch Gründe der einschränkenden Bewilligung sowie die Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen und das Protokoll der Sitzung zuzustellen. Geschieht dies nicht, so beginnt die Beschwerdefrist 5 Monate nach Verkündung des Beschlusses zu laufen (§ 569 Abs. 1 S. 2 ZPO).
§ 75 Abs. 5 Satz 1 GO LSA regelt die verwaltungsmäßige Behandlung der von der Verwaltungsgemeinschaft für ihre Mitgliedsgemeinden zu besorgenden Aufgaben. Nach dieser Vorschrift werden in Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft die Aufgaben der Gemeindeverwaltung ausschließlich vom gemeinsamen Verwaltungsamt erledigt. Mithin obliegt allein der Verwaltungsgemeinschaft als "Servicebetrieb" die verwaltungsmäßige Vorbereitung, Abwicklung und Ausführung von Aufgaben im eigenen Wirkungskreis der Mitgliedsgemeinden - also auch die Sachbearbeitung der für die Mitgliedsgemeinden eingehenden Post. Diese Kompetenzzuweisung erfolgt unmittelbar kraft Gesetzes und bedarf keiner weiteren Umsetzung in einer von den Mitgliedsgemeinden zu beschließenden Gemeinschaftsvereinbarung. Diese können sich folglich auch keine "eigenen Besorgungskompetenzen" gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft vorbehalten.
Nimmt der Kläger seine Klage vor Zustellung wegen vom Gericht geäußerter Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Vorbringens zurück, so ist für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3, 4 ZPO kein Raum. Der Gegner hat die ihm bis dahin entstandenen Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen.
Die Zustellung der Widerklageschrift kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die Klage sei nicht rechtshängig, wenn die Zustellung der Klageschrift verfahrensfehlerhaft unterblieben ist.
Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis grundsätzlich erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn durch ihn selbst oder auf seine Veranlassung in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und die Notierung im Fristenkalender vermerkt ist . Entschließt sich ein Rechtsanwalt aber, das Empfangsbekenntnis vor vollständiger Fristensicherung zurückzugeben, so trifft ihn eine besondere Sorgfaltspflicht; um ihr gerecht zu werden, genügen allgemeine Weisungen des Rechtsanwalts an sein Personal grundsätzlich nicht.
Zur Frage der Verjährungsvoraussetzungen gem. Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB in Überleitungsfällen: Die Berechnung des Laufs der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB (n.F.) erfolgt ohne Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Die einstweilige Verfügung auf Beschäftigung ist gemäß § 929 II ZPO durch Zustellung im Parteibetrieb zu vollziehen. Sind für den Verfügungsbeklagten Prozessbevollmächtigte bestellt, so ist an diese zuzustellen. (§ 172 ZPO)
Nach § 15 des hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14.2.1957 in der zur Zeit des Vorgangs geltenden Fassung war eine öffentliche Zustellung nur zulässig" wenn der Aufenthalt des Empfängers unbekannt war". Damit unterscheiden sich die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz nicht von denen der Zivilprozessordnung (§ 185 ZPO). Der Aufenthaltsort des Empfängers ist nicht schon deshalb unbekannt, weil die Verwaltungsbehörde seine Anschrift im Zeitpunkt der beabsichtigten Bekanntgabe nicht kennt oder Briefe als unzustellbar zurückkommen. Die Anschrift muss vielmehr allgemein unbekannt sein. Die Verwaltungsbehörde muss daher vor der öffentlichen Zustellung die nach Sachlage gebotenen und zumutbaren Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort des Empfängers anstellen. Nur weil ein Bürger sich nicht ordnungsgemäß abmeldet, dürfen ihn die Rechtsnachteile einer öffentlichen Zustellung nicht treffen.
Es reicht zur Fristwahrung aus, wenn der Absender nachweist, dass seine an die Postfachanschrift des Gerichts adressierte Berufungsschrift bereits am Tag des Fristendes zur Abholung bereitgelegt wurde. Es kommt nicht darauf an, wann das Schriftstück durch den empfangsberechtigten Bediensteten des Gerichts abgeholt wurde oder ob noch mit einer Abholung an demselben Tage zu rechnen war.
1. Zu Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft aus beschlossenen Einzelabrechnungen gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern verjähren in drei Jahren
2. § 167 ZPO ist im Wohnungseigentumsverfahren entsprechend anwendbar
Bei der Anmeldung der Amtsniederlegung eines Geschäftsführers, der auch Gesellschafter ist, zum Handelsregister ist der Zugang oder die Zustellung der Niederlegungserklärung gegenüber einem weiteren Gesellschafter durch Urkunden nachzuweisen.
Für eine wirksame ersatzweise Zustellung eines für einen Asylbewerber bestimmten Schriftstücks an den Leiter einer Gemeinschaftsunterkunft, in welcher der Asylbewerber wohnt, oder an einen dazu ermächtigten Vertreter, ist es nicht erforderlich, dass der Postbedienstete den Asylbewerber zunächst in dessen Zimmer aufsucht.
Der systematische Verstoß der Wehrverwaltung gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 VwZG a.F. (= § 5 Abs. 1 Satz 3 VwZG n.F.) bei der Aushändigung von Musterungsbescheiden an Wehrpflichtige ohne Empfangsbekenntnis stellt den Zustellungswillen bei der zustellungspflichtigen Behörde nicht in Frage. Deshalb kann der Verstoß nach § 9 VwZG a.F. (= § 8 VwZG n.F.) geheilt werden.
Die Rechtsbehelfsbelehrung eines nach § 5 Abs. 1 VwZG zugestellten Musterungsbescheides, nach welcher der Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach "Bekanntgabe" des Bescheides erhoben werden kann, ist nicht unrichtig.