1. Die irreversible Vollstreckung einer Handlungsanordnung (hier: Beseitigungsanordnung) im Wege der Ersatzvornahme führt nicht zur Erledigung der Grundverfügung, wenn von dem Grundverwaltungsakt weiter rechtliche Wirkungen für die Verwaltungsvollstreckung ausgehen (Änderung der Senatsrechtsprechung im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25.9.2008, NVwZ 2009, 122).
2. Eine Beseitigungsanordnung muss nicht mit einer Befolgungsfrist verbunden sein. Rechtlich geboten ist eine Fristsetzung nur mit Blick auf eine anschließende Verwaltungsvollstreckung.
3. Durch eine zu kurz bemessene Befolgungsfrist wird nicht zugleich eine angemessene Frist in Lauf gesetzt.
Anlass zum Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung besteht auch dann, wenn die baurechtswidrige Nutzung (hier: bordellartiger Betrieb in einer im Mischgebiet gelegenen Wohnung) zwar nicht aktuell nachgewiesen ist, bis kurz zuvor jedoch betrieben wurde und Grund zur Annahme besteht, dass diese Nutzung wieder erneut aufgenommen wird.
1. Ein genereller Vorrang der Haftung des Verhaltensstörers vor derjenigen des Zustandsstörers lässt sich der Vorschrift des § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht entnehmen.
2. Im Einzelfall kann aus Effizienzgründen eine Heranziehung des Zustandsstörers anstelle des Verhaltensstörers geboten sein.
1. Ist die Kostenbelastung gegenüber einem Zustandsstörer wegen fehlender Zumutbarkeit von Verfassungs wegen als begrenzt anzusehen muss die Verwaltung auch über die Begrenzung der Kostenbelastung des Grundstückseigentümers entscheiden (vgl. BVerfG, Besch. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. , BVerfGE 102,1).
2. Bei der Entscheidung, wer die Kosten einer Kampfmittelbeseitigung ganz oder anteilig zu tragen kann, kann z. B. berücksichtigt werden, welchen Verkehrswert das Grundstück nach der Räumung hat, von welchen Vorstellungen die Vertragsparteien bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages ausgegangen sind, ob die von dem Grundstück ausgehenden Gefahren sich aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen ergeben, ob die Bundesrepublik hinsichtlich der auf dem Grundstück befindlichen Kampfmittel (Munition / Waffen) als Handlungs- und/oder Zustandsstörer anzusehen ist.
1."Unglücksfall" i. S. des Brandschutzrechts ist jedes Ereignis, das mit einer gewissen Plötzlichkeit eintritt und eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bewirkt oder zu bewirken droht. Unerheblich ist, ob die Gefahrensituation durch schuldhaftes Verhalten Dritter versucht worden ist. Diese Voraussetzungen sind bei der Einleitung von Quecksilber in ein Gewässer zu bejahen, unabhängig davon, ob dies auf der Mitwirkung Dritter beruht.
2.Wird der Landkreis als untere Wasserbehörde tätig, so handelt die Feuerwehr in Trägerschaft einer Gemeinde im Rahmen dieses wasserbehördlichen Rechtsverhältnisses. Die Aufwendungen für die Hilfeleistung fallen nicht unter § 1 Abs. 1 BrSchG LSA.
3.Maßnahmen gegenüber dem Zustandsstörer i. S. des § 8 SOG LSA halten sich in der Regel im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
Die Zustandsverantwortlichkeit beruht auf der durch die rechtliche bzw. tatsächliche Sachherrschaft vermittelten spezifischen Verbindung zur Gefahrenquelle, die den Inhaber der tatsächlichen Gewalt in die Lage versetzt, auf die Gefahr abwehrend einzuwirken.
1. Gegenüber der Zwangsgeldfestsetzung kann nicht mehr geltend gemacht werden, es habe keine Zustands- oder Handlungsstörung vorgelegen; solche Einwände sind gegen die Grundverfügung zu richten und nach deren Bestandskraft ausschließlich im Wiederaufnahmeverfahren möglich.
2. Das Zwangsgeld kann auch gegenüber einem Mittellosen festgesetzt werden, weil es Beuge-Charakter hat, der Mittellose die aufgegebene Verpflichtung selbst durchführen soll und weil bei Erfolglosigkeit Ersatzzwangshaft angeordnet werden kann.
3. Zur Ungültigkeit eines Kaufvertrags im Kleingartenrecht
4. Eine Duldungsverfügung gegenüber dem Verpächter (hier: gegenüber dem Kleingartenverein) ist entbehrlich, wenn dieser mit der gegenüber dem Betroffenen angeordneten Maßnahme ausdrücklich einverstanden ist.
Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten (§ 6 S. 1 DSchG). Für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer denkmalschutzrechtlichen Sicherungsanordnung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrundezulegen. Bei einem als Sachgesamtheit eingetragenen Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung (§ 12 Abs. 1 DSchG) darf nicht isoliert auf das Gebäude abgestellt werden, an dem Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen sind; vielmehr muss eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtung der Sachgesamtheit vorgenommen werden. Bei der Ermittlung des zumutbaren Erhaltungsaufwands sind auch staatliche Zuschüsse sowie steuerliche Vergünstigungen zu berücksichtigen.
Eine denkmalschutzrechtliche Anordnung zur Sicherung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Daches eines Kulturdenkmals kann an jeden Wohnungseigentümer unabhängig von der konkreten Lage seiner Wohnung innerhalb der Sachgesamtheit ergehen. Soweit die Eigentümer oder Besitzer durch zivilrechtliche Regelungen im Innenverhältnis von Instandsetzungsverpflichtungen befreit sind, kann eine derartige Vereinbarung die öffentlich-rechtliche Erhaltungspflicht nach § 6 Satz 1 DSchG grundsätzlich nicht aufheben.
1. § 2 Abs. 2 FwG erfasst nach seinem klaren Wortlaut "andere Notlagen" nur, soweit diese eine Hilfeleistung für Menschen, Tiere oder Schiffe erfordern. Mithin muss eines dieser Schutzgüter in irgendeiner Weise gefährdet sein. Insbesondere die ausdrückliche Beschränkung auf die "Hilfeleistung für Schiffe" lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass der Wille des Landesgesetzgebers dahin ging, auch Fallgruppen einzubeziehen, die lediglich mit einer Beeinträchtigung oder Gefährdung sonstiger privater Sachwerte einhergehen.
2. Zu den Anforderungen, die im Rahmen der prognostischen Beurteilung der "anderen Notlage" im Sinne des § 2 Abs. 2 FwG an Art und Wahrscheinlichkeit der Gefährdung einzelner Menschen zu stellen sind.
Der Bauaufsichtsbehörde obliegt es, nach pflichtgemäßer Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob sie von ihrer Befugnis, gegen eine ungenehmigte Nutzung oder ungenehmigte Veränderungen einzuschreiten, Gebrauch macht, wie sie davon Gebrauch macht und gegen wen sie vorgeht, wenn mehrere Personen für die ungenehmigte Nutzung oder Veränderung verantwortlich sind.
Das kann gemäß §§ 3 Abs. 1, 6 HSOG derjenige sein, der die Anlage formell rechtswidrig nutzt bzw. die Veränderungen formell rechtswidrig vorgenommen hat (Verhaltensstörer), oder der Eigentümer, der für den Zustand des Grundstücks und des Gebäudes verantwortlich ist (Zustandsstörer gemäß §§ 3 Abs. 1, 7 HSOG).
Gegen wen die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall vorgeht, liegt in ihrem Auswahlermessen.
Dies gilt auch für den Fall, dass als Gefahrenabwehrmaßnahme die Verpflichtung ausgesprochen wird, Bauvorlagen einzureichen (so auch Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: September 2002, Art. 83 Rdnr. 314).
1. Soweit die Polizei unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung selbst veranlassen darf, ist sie auch Vollzugsbehörde.
2. Die bei einer solchen polizeilichen Ersatzvornahme angefallenen, grundsätzlich von der Vollzugsbehörde festzusetzenden Kosten werden von den Kostenträgern derjenigen Verwaltungsbehörden getragen und als eigene Auslagen geltend gemacht, die neben der Polizei für die betreffende Maßnahme sachlich und örtlich zuständig sind. Die Grundregeln der Amtshilfe gelten insoweit nicht.
3. Als Eigentümer einer Bundeswasserstraße kann der Bund wie jeder andere private Eigentümer im Wege der Zustandshaftung zur Gefahrenbeseitigung bzw. zu den Kosten einer Ersatzvornahme herangezogen werden.
4. Hat der Eigentümer einer oder verschiedenen anderen Personen Nutzungsrechte an den betroffenen Gewässerflächen eingeräumt und üben diese insoweit die tatsächliche Gewalt darüber aus, sind diese Nutzungsberechtigten jedenfalls bei der Entscheidung über die Kostentragung als weitere Zustandsstörer in das behördliche Auswahlermessen einzubeziehen.
5. Bei der Kostenverteilung unter mehreren Kostenpflichtigen ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine möglichst gerechte Lastenverteilung nach nachvollziehbaren Kriterien anzustreben. Dies kann auch dazu führen, die Kosten zu quoteln und die Zustandsverantwortlichen nach bestehenden "Sachherrschaftsanteilen" an der betroffenen Wasserfläche heranzuziehen.
1. Durch das Erfordernis des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a) BBauG 1979 - vgl. heute das entsprechende Tatbestandsmerkmal in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) BauGB -, dass der Eigentümer ein vorhandenes Wohngebäude, dessen bauliche Erweiterung er anstrebt, seit längerer Zeit selbst genutzt hat, soll verhindert werden, dass Personen im grundsätzlich von einer Bebauung frei zu haltenden Außenbereich Wohnhäuser erwerben, die sie vorher nicht selbst bewohnt haben, um sie alsdann unverzüglich unter Hinweis auf entsprechende eigene Wohnbedürfnisse vergrößern zu können. Durch diese Privilegierungsvorschrift sollen nur die einer familiengerechten Erweiterung von Wohngebäuden entgegen stehenden Härten und Schwierigkeiten zugunsten der längere Zeit beengt Wohnenden abgebaut werden. Diesen Vorzug einer erleichterten Wohnhauserweiterung sollen nur diejenigen genießen, die sich längere Zeit mit den beengten Wohnverhältnissen abgefunden und damit unter Beweis gestellt haben, dass dieses Wohnhaus für sie und ihre Familie eine bedeutende Rolle spielt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 82.77 -, BVerwGE 61, 285). Der zur Entscheidung berufene Senat hält insoweit jedenfalls einen im vorliegenden Rechtsstreit gegebenen Zeitraum von zweieinhalb Jahren zwischen dem Bezug eines Hauses und dem Beginn seiner umfangreichen Erweiterung nicht für ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass der Betreffende das Wohngebäude zuvor "längere Zeit" im Sinne des Gesetzes bewohnt habe.
2. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer baulichen Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB kommt es auf die objektive Bewertung der jeweiligen familiären Wohnbedürfnisse an, wobei es nahe liegt, sich an den Werten zu orientieren, die nach § 39 des II. Wohnungsbaugesetzes für förderungswürdige Bauten gelten (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - BVerwG 4 B 88/88 - BauR 1988, 698).
3. Das Recht der Bauaufsichtsbehörde, die Beseitigung eines formell wie materiell illegalen Bauvorhabens zu fordern, ist einer Verwirkung nicht zugänglich (ständige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs).
4. Ist gegenüber dem Bauherrn und Eigentümer eines Grundstücks eine Beseitigungsanordnung ergangen, in der er sowohl als Handlungs- wie auch als Zustandsstörer in Anspruch genommen wird, so ändert die während des Widerspruchsverfahrens erfolgte Übertragung des Eigentums am Grundstück auf einen Dritten nichts daran, dass der ursprünglich in Anspruch genommene frühere Eigentümer weiterhin als Handlungsstörer polizeipflichtig ist. Dieser Fall unterscheidet sich von der Konstellation, wie sie Gegenstand der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1996 - 10 A 3565/92 -, BauR 1996, 700) war. Dort war eine Beseitigungsanordnung gegenüber der Grundstückseigentümerin als Zustandsstörerin ergangen, die nach Feststellung des Gerichts zu keiner Zeit Handlungsstörerin war, weil der zu beseitigende illegale Zustand von ihrem Rechtsvorgänger herbeigeführt worden war, so dass - so das Oberverwaltungsgericht - die Polizeipflichtigkeit der Grundstückseigentümerin mit Weiterübertragung des Eigentums am Grundstück auf einen Dritten während des Widerspruchsverfahrens entfiel.
1. Führt die Nutzung einer Mietsache durch den Mieter zum Eintritt einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wird eine Zweckveranlasserhaftung des Vermieters wegen Abschlusses des Mietvertrags und tatsächlicher Überlassung der Mietsache an den Mieter nur anzunehmen sein, wenn der Vermieter die durch den Mieter verursachte Störung subjektiv bezweckt hat oder wenn sich die Störung als zwangsläufige Folge seines Verhaltens einstellt. Hierbei wird es für den Eintritt einer Haftung nach § 6 Abs. 1 PolG regelmäßig bereits genügen, wenn der Vermieter im Bewusstsein handelt, dass die Überlassung der Mietsache höchstwahrscheinlich zu einer Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch den Mieter führen wird.
2. Befindet sich ein Grundstück in einem die öffentliche Sicherheit störenden Zustand und ist dieser Zustand durch das Handeln eines früheren Mieters verursacht worden, ohne dass das Handeln des Vermieters in relevanter Weise mitursächlich geworden wäre, so kann das der Auflösung des Mietverhältnisses nachfolgende Unterlassen des Vermieters, Maßnahmen zur Beseitigung der Störung zu ergreifen, in aller Regel auch dann keine Verhaltenshaftung nach § 6 Abs. 1 PolG begründen, wenn der Vermieter seinerzeit auf Grund Innehabung des Eigentums oder der tatsächlichen Sachherrschaft über die störende Sache zum Handeln verpflichtet war.
3. Entzieht sich der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich ein von einem Dritten angelegtes ungenehmigtes Abfalllager befindet, seiner Pflicht zur Beseitigung der Abfälle durch Dereliktion des Grundstückseigentums, so begründet er allein hierdurch keine Verhaltenshaftung nach § 6 Abs. 1 PolG.
4. § 7 PolG bildet keine Grundlage für eine "nachwirkende Zustandshaftung" des früheren Eigentümers oder früheren Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft über die störende Sache.
1. Bereits die sog. "formelle Illegalität" (Errichtung des Vorhabens ohne die erforderliche Genehmigung) rechtfertigt Eingriffsverfügungen der Baubehörde gegen Werbeanlagen.
2. Der Eigentümer des Grundstücks, der kein Eigentum an der Werbeanlage und über diese keine Sachherrschaft hat, kann nicht als sog. "Zustandsstörer" zur Beseitigung verpflichtet werden.
3. Er ist auch nicht Handlungsstörer, soweit er die durch die Errichtung eintretende Gefahr nicht unmittelbar, sondern nur durch rein tatsächliche Zur-Verfügung-Stellung des Grundstücks verursacht hat.
1. Der Erwerber eines von dem früheren Eigentümer durch Chemikalien verunreinigten Grundstücks nimmt das Risiko seiner späteren Heranziehung zur Sanierung des Grundstücks bewusst in Kauf, wenn er die Art der früher auf dem Grundstück erfolgten Produktion sowie die dabei eingesetzten Chemikalien kannte und außerdem Grund zu der Annahme hatte, dass ein Teil dieser Substanzen in das Erdreich gelangt sein könnte.
2. Bei der Frage, ob seine Belastung mit den Sanierungskosten die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen überschreitet, ist in diesem Fall außer dem Wert des zu sanierenden Grundstücks auch der Wert der Grundstücke einzubeziehen, die er zusammen mit dem zu sanierenden Grundstück erworben hat und die mit diesem ein einheitlich genutztes und bebautes Areal bilden (im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 - BVerfGE 102, 1).
Der Zustandsstörer ist nicht verpflichtet, die der Polizei durch die unmittelbare Ausführung von Sanierungsmaßnahmen zum Schutz des Grundwassers entstandenen Kosten zu ersetzen, soweit diese Maßnahmen zu einer Zeit vorgenommen wurden, in der er noch nicht Eigentümer des die Störung verursachenden Grundstücks war.
1. Zur Kostenerstattungspflicht nach Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen im Wege der unmittelbaren Ausführung durch die Behörde.
2. Zur Verhaltensverantwortlichkeit einer Gemeinde insbesondere als ehemalige Grundstückseigentümerin durch Unterlassen von Maßnahmen zur Verhinderung und Beseitigung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen.