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Zustandekommen und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen § 78a BetrVG

Entscheidungen der Gerichte




LAG-MUENCHEN – Beschluss, 9 TaBV 84/05 vom 06.09.2006

Rechtsgebiete:BetrVG, TV Mitbestimmung TTC bei der Deutschen Telekom AG
Schlagworte:Zustandekommen und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen § 78a BetrVG
Stichwort:Zustandekommen und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen § 78a BetrVG
Leitsatz:1. Die Vorschriften der §§ 78, 78a BetrVG gelten über § 3 Abs. 5 S. 2 BetrVG, wenn eine Auszubildendenvertretung gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG durch Tarifvertrag abweichend vom BetrVG eingeführt wurde. Die Rechtsstellung der Auszubildendenvertreter unterliegt in diesem Falle nicht der Disposition der Tarifvertragsparteien.

2. Die Frage, ob eine Weiterbeschäftigung möglich ist, ist im Rahmen des § 78a BetrVG nicht betriebsbezogen, sondern unternehmensbezogen zu betrachten.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Beschluss, 9 TaBV 84/05




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