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Zuständigkeitsstreit

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Beschluss, 9 Ta 480/06 vom 06.03.2007

Rechtsgebiete:RVG
Schlagworte:Streitwert, Beschlussverfahren, Zuständigkeitsstreit, Betriebsvereinbarung über Sanierungsbeiträge
Stichwort:Zuständigkeitsstreit
Leitsatz:Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf EUR 20.000,00 entspricht billigem Ermessen in einem Beschlussverfahren, mit dem ein örtlicher Betriebsrat geltend macht, eine abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung über Sanierungsbeiträge der Arbeitnehmer sei unwirksam, weil nicht der Gesamtbetriebsrat, sondern die örtlichen Betriebsräte für die in der Vereinbarung geregelten Gegenstände zuständig seien.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 9 Ta 480/06



BSG – Urteil, B 2 U 4/05 R vom 07.02.2006

Rechtsgebiete:SGB VII
Schlagworte:gesetzliche Unfallversicherung - Zuständigkeitsstreit - Bau-Berufsgenossenschaft - kommunaler Unfallversicherungsträger - Helfer nicht gewerbsmäßiger Baumaßnahmen - Berechnung der Arbeitsstunden - keine Miteinbeziehung der Arbeitsstunden des Bauherrn
Stichwort:Zuständigkeitsstreit
Leitsatz:Zur Abgrenzung zwischen nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten, für die die BG Bau zuständig ist, und solchen in Eigenarbeit ausgeführten Bauarbeiten, für die nach § 129 Abs 1 Nr 3 SGB 7 die kommunalen Unfallversicherungsträger zuständig sind, ist auf den zeitlichen Umfang der Arbeitszeit der nicht gewerbsmäßig tätigen Helfer abzustellen. Die von dem Bauunternehmer selbst geleistete Arbeitszeit bleibt außer Betracht.
Volltext: BSG - Urteil, B 2 U 4/05 R

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 21 AR 133/04 vom 24.02.2005

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Wohnsitzwechsel, Mahnbescheid, Erfüllungsort, Wohnsitzgericht, Zuständigkeit, Zuständigkeitsstreit
Stichwort:Zuständigkeitsstreit
Leitsatz:Bei Wohnsitzwechsel des Schuldners nach Mahnbescheidsantrag oder -zustellung ist die Wahl zwischen dem Gericht des Erfüllungsortes und dem Wohnsitzgericht bis zur Zustellung der Klagebegründung möglich.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 21 AR 133/04

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 1 AR (S) 206/04 vom 16.12.2004

Rechtsgebiete:StPO, GG
Schlagworte:Zuständigkeitsstreit, Bewährungsaufsicht
Stichwort:Zuständigkeitsstreit
Leitsatz:Eine Abgabeentscheidung i.S.d. § 462a Abs. 2 Satz 2 1. Hs. StPO ist nicht bereits dann willkürlich, wenn besondere Gründe fehlen, die die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte wohnt, als zweckmäßig erscheinen lassen (Anschluss an BGH NStZ 1992, 399; NStZ-RR 2003, 242).

Der Umstand, dass der Verurteilte im Bezirk des Amtsgerichts, an das abgegeben wurde, wohnt und die Bewährungsaufsicht noch geraume Zeit durch regelmäßige Kontrollen wahrzunehmen ist, steht der Annahme einer auf völlig sachfremden Erwägungen beruhenden Entscheidung in der Regel entgegen.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 AR (S) 206/04


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