Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf EUR 20.000,00 entspricht billigem Ermessen in einem Beschlussverfahren, mit dem ein örtlicher Betriebsrat geltend macht, eine abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung über Sanierungsbeiträge der Arbeitnehmer sei unwirksam, weil nicht der Gesamtbetriebsrat, sondern die örtlichen Betriebsräte für die in der Vereinbarung geregelten Gegenstände zuständig seien.
Zur Abgrenzung zwischen nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten, für die die BG Bau zuständig ist, und solchen in Eigenarbeit ausgeführten Bauarbeiten, für die nach § 129 Abs 1 Nr 3 SGB 7 die kommunalen Unfallversicherungsträger zuständig sind, ist auf den zeitlichen Umfang der Arbeitszeit der nicht gewerbsmäßig tätigen Helfer abzustellen. Die von dem Bauunternehmer selbst geleistete Arbeitszeit bleibt außer Betracht.
Bei Wohnsitzwechsel des Schuldners nach Mahnbescheidsantrag oder -zustellung ist die Wahl zwischen dem Gericht des Erfüllungsortes und dem Wohnsitzgericht bis zur Zustellung der Klagebegründung möglich.
Eine Abgabeentscheidung i.S.d. § 462a Abs. 2 Satz 2 1. Hs. StPO ist nicht bereits dann willkürlich, wenn besondere Gründe fehlen, die die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte wohnt, als zweckmäßig erscheinen lassen (Anschluss an BGH NStZ 1992, 399; NStZ-RR 2003, 242).
Der Umstand, dass der Verurteilte im Bezirk des Amtsgerichts, an das abgegeben wurde, wohnt und die Bewährungsaufsicht noch geraume Zeit durch regelmäßige Kontrollen wahrzunehmen ist, steht der Annahme einer auf völlig sachfremden Erwägungen beruhenden Entscheidung in der Regel entgegen.
Solange die mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung befasste Strafvollstreckungskammer keine abschließende Entscheidung getroffen hat, bleibt sie trotz Übergangs der Zuständigkeit für weitere Nachtragsentscheidungen auf eine andere Strafvollstreckungskammer bis zur Rechtskraft der Widerrufsentscheidung für die Überwachung der Lebensführung des Verurteilten nach § 453 b StPO zuständig.
Der Streit zwischen zwei Jugendgerichten darüber, an welchem Ort ein Kurzarrest zu vollstrecken ist, von dessen Klärung gemäß § 85 Absatz 1 JGG in Verbindung mit § 90 Absatz 2 Satz 2 JGG abhängt, welches er beiden Jugendgerichte als Vollstreckungs- und Vollzugsleiter für die Vollstreckung des verhängten Jugendarrestes zuständig ist, betrifft keine jugendrichterlichen Fragen, sondern eine Justizverwaltungsfrage, die durch die Justizverwaltung zu entscheiden ist. Eine Zuständigkeitsbestimmung durch das OLG kommt daher nicht in Betracht.