1. Im gerichtlichen Verfahren betreffend die Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen ist der nach § 14 SGB IX möglicherweise endgültig zuständige Leistungsträger notwendig beizuladen (Anschluss und Fortführung von BSG vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R = BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1).
2. Die Kosten für ein Schulessen in einer Schule für Sprachbehinderte mit Ganztagesunterricht können als Hilfen zur Schulbildung zu den Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 54 SGB XII) gehören.