1. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeitsregelung nach § 14 SGB IX der Regelung über die vorläufige Leistungsverpflichtung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I in der Weise vorgeht, dass im Falle der Anwendung des § 14 SGB IX eine Heranziehung von § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I ausgeschlossen ist.
2. § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I greift als allgemeine Regelung für alle Sozialleistungsbereiche gegenüber § 14 SGB IX jedenfalls dann durch, wenn die Zuständigkeitserklärung nach § 14 SGB IX nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zum Erfolg führt und weitere Ermittlungen zur Zuständigkeit zu einer unzumutbaren Leistungsverzögerung führen würden.
3. Kommt somit § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I jedenfalls ergänzend zu § 14 SGB IX zur Geltung, so greift hinsichtlich der zuerst genannten Norm die bisherige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs durch, wonach die Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I auch dann anzuwenden ist, wenn Streit besteht, ob bestimmte Leistungen als Eingliederungshilfe nach dem BSHG oder als Jugendhilfe zu erbringen sind (Fortführung von Hess. VGH, Beschluss vom 09.06.1992 - 9 TG 2795/91 - in FEVS 43, 191 ff.).