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Zuständigkeitsbestimmung

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 64.07 vom 06.05.2008

1. Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde für den Bau von Straßen, die keine Bundesfernstraßen sind, richtet sich nach Landesrecht (Landesorganisationsrecht). Ist nach der revisionsrechtlich bindenden Auslegung des Landesrechts (hier: § 38 Abs. 5 NStrG) die tätig gewordene Planfeststellungsbehörde örtlich nicht zuständig und die landesrechtliche Regelung abschließend, kann dieses Ergebnis bundesrechtlich nicht in Frage gestellt werden.

2. Das ergänzende Verfahren nach § 75 Abs. 1a VwVfG ist nicht anwendbar bei Verfahrens- und Formfehlern, die in §§ 45, 46 VwVfG abschließend geregelt sind (wie Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 C 1.06 - BVerwGE 128, 76 <79>). Eine Behebung des Mangels der örtlichen Zuständigkeit durch eine (unmittelbare oder auch nur ergänzende) Anwendung von § 75 Abs. 1a VwVfG ist danach ausgeschlossen.

3. Zur - hier irrevisibles Landesrecht betreffenden - Frage, ob auch ein von der Planfeststellung nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffener die fehlende örtliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde rügen kann.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 25/08 vom 11.02.2008

Das Registergericht des neuen Sitzes kann die Übernahme des Verfahrens nicht deshalb ablehnen, weil es hinsichtlich der Anforderungen an die förmliche Richtigkeit der angemeldeten Sitzverlegung strengere Maßstäbe für geboten erachtet als der Registerrichter des bisherigen Sitzes.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 142/07 vom 15.08.2007

1. Der Vorlage zur Bestimmung des zuständigen Gerichts im Rahmen eines negativen Kompetenzkonfliktes nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO steht die Unterbrechung des Rechtsstreits durch den Tod einer Partei nicht entgegen.

2. Die Vorlage ist unzulässig, wenn es an einer rechtskräftigen Erklärung der Unzuständigkeit eines beteiligten Gerichts fehlt, weil der entsprechende Beschluss einer Partei nicht nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO mitgeteilt worden ist.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 111/07 vom 07.06.2007

Steht nicht fest, dass eines der Gerichte, die sich für unzuständig erklärt haben, für den Rechtsstreit zuständig ist, so kann eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht erfolgen und ist die Vorlage unzulässig.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 14 UH 5/07 vom 02.02.2007

Zum allgemeinen Gerichtsstand einer englischen Limited im Inland.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 16/07 vom 02.02.2007

1. Bei vorausgegangenem Mahnverfahren ist maßgeblicher Zeitpunkt für die vom Empfangsgericht vorzunehmende Zuständigkeitsprüfung der Zeitpunkt des Akteneingangs gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

2. Die verbindliche Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO im Mahnbescheidsantrag setzt voraus, dass mindestens zwei Gerichtsstände zur Wahl gestanden hatten.

OLG-CELLE – Beschluss, 4 AR 83/06 vom 05.12.2006

Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts kann auch nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch das Landgericht wegen eines Verfahrensmangels noch gerügt werden, wenn bis zur Einlegung der Berufung ein Hinweis nach § 504 ZPO unterblieben ist, weil die fehlende sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts übersehen wurde und das Amtsgericht diesen Hinweis erst nach Zurückverweisung der Sache erteilt; ein Verlust des Rügerechts durch das zwischenzeitlich geführte Berufungsverfahren ist nicht eingetreten.

OLG-CELLE – Beschluss, 4 AR 60/06 vom 05.09.2006

Ergeben sich aus einem Schreiben des Mitarbeiters einer insolventen Gesellschaft unübersehbare Hinweise auf das Vorliegen einer gewerblichen Firmenbestattung, so ist ein gleichwohl erfolgter Verweisungsbeschluss an das Wohnsitzgericht des Bestatters für dieses Gericht nicht bindend.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 224/06 vom 02.06.2006

1. Das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 5 FGG kann von Amts wegen eingeleitet werden, wenn das dafür zuständige Gericht von einem Zuständigkeitsstreit bezüglich einer notwendigen Amtshandlung in Kenntnis gesetzt wird.

2. Eine "Ungewissheit" im Sinne des § 5 Abs. 1 FGG ist in verfassungskonformer Auslegung ausnahmsweise auch bei rechtlicher Unsicherheit anzunehmen, wenn durch eine rechtzeitige Klärung der Zuständigkeitsfrage sonst nicht vermeidbaren Verlängerungen der Freiheitsentziehung entgegengewirkt wird.

3. Zuständiges Amtsgericht nach § 33 Abs. 2 HSOG ist dasjenige, in dessen Bezirk die Person vor der Vorführung festgehalten wird, nicht dasjenige, in dessen Bezirk sie zuvor ergriffen wurde.

OLG-CELLE – Beschluss, 4 AR 2/06 vom 01.02.2006

1. Eine Verweisung des Insolvenzverfahrens durch das für den Sitz der Gesellschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständige Insolvenzgericht ist erst zulässig, wenn das Insolvenzgericht sämtliche vorgetragenen Umstände gewürdigt und von Amts wegen den Sachverhalt umfassend aufgeklärt hat.

2. Erfolgt die Verweisung ohne eine entsprechende Prüfung allein aufgrund der Angaben im Insolvenzantrag, entbehrt sie jeder gesetzlichen Grundlage und muss zumindest objektiv als willkürlich angesehen werden.

3. Die Mitnahme der Geschäftsunterlagen durch den (neu bestellten) Geschäftsführer begründet keine Zuständigkeit des für den Wohnsitz des Geschäftsführers zuständigen Insolvenzgerichts.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 535/05 vom 13.12.2005

1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Prozessgericht und einem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur entsprechende Anwendung, so dass die tatsächlichen als verbindlich gewollten Unzuständigkeitserklärungen als Voraussetzung der Zuständigkeitsbestimmung ausreichen und keine erfolglose Anfechtung der jeweiligen Abgabebeschlüsse erforderlich ist. Die Beteiligten müssen lediglich formlos über den Kompetenzkonflikt informiert worden sein.

2. Die Abgabe eines Beitreibungsverfahrens gegen bei Rechtshängigkeit bereits ausgeschiedene Wohnungseigentümer vom Prozessgericht an das Gericht für Wohnungseigentumssachen nach Änderung der BGH- Rechtsprechung zur Zuständigkeit ist trotz Verletzung des Grundsatzes der perpetuatio fori bindend.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 99/05 vom 22.06.2005

1. Bei Klagen auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten ist "streitige Verpflichtung" im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO diejenige Vertragspflicht, für deren Schlechterfüllung Ersatz begehrt wird. Findet die Beratung des Käufers einer Eigentumswohnung im Rahmen eines Anlagemodells durch "Repräsentanten" des Verkäufers in der Wohnung des Käufers statt, so ist Erfüllungsort nach § 269 Abs. 1 BGB für die Beratungspflicht jedenfalls bei Vorliegen eines Beratungsvertrages der Wohnsitz des Käufers (vgl. Senatsbeschluss vom 3.06.2005 - 2 W 86/05).

2. Richtet sich die Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung der Beratungspflicht nicht nur gegen den Verkäufer, sondern auch gegen die am Modell beteiligte finanzierende Bank, so besteht ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei dem Gericht, zu dessen Bezirk der Wohnsitz des Käufers gehört.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 86/05 vom 03.06.2005

1. Ein Verweisungsbeschluss ist objektiv willkürlich, wenn er zu einem vorangegangenen Hinweis des Gerichts im Widerspruch steht und ohne weitere Anhörung und Begründung ergeht.

2. Bei Klagen auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten ist "streitige Verpflichtung" im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO diejenige Vertragspflicht, für deren Schlechterfüllung Ersatz begehrt wird. Findet die Beratung des Käufers einer Eigentumswohnung im Rahmen eines Anlagemodells durch "Repräsentanten" des Verkäufers in der Wohnung des Käufers statt, so ist Erfüllungsort nach § 269 Abs. 1 BGB für die Beratungspflicht jedenfalls bei Vorliegen eines Beratungsvertrages der Wohnsitz des Käufers.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 21 AR 150/04 vom 03.02.2005

Der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist unzulässig, wenn für die Beklagten ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach § 29 c ZPO begründet ist. Ein Haustürgeschäft liegt auch dann vor, wenn der erste Besuch des Vertreters zwar bereits mehrere Wochen zurücklag, die Überraschungssituation und die Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit aber dadurch fortwirken, dass der Vertreter Finanzunterlagen zur Prüfung erhalten und auf deren Grundlage vereinbarungsgemäß ein Anlagenkonzept erarbeitet hat.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 11817/04.OVG vom 14.01.2005

Die vom Bundesministerium des Innern im Wege von Erlassen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 AuslG vorgenommene Bestimmung der Bundesgrenzschutzdirektion als die für Zwangsgeldandrohungen gegen Beförderungsunternehmer zuständige Stelle ist jedenfalls mangels deren allgemeiner Veröffentlichung unwirksam; ob diese Bestimmung ohnehin nur mittels Rechtsverordnung hätte vorgenommen werden können, bleibt offen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 13 AR 26/04 vom 09.11.2004

Auch nach dem Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 hat sich an der Prüfungsdichte des mit der Zuständigkeitsbestimmung befassten Gerichts (§ 36 I Nr. 6 ZPO) nichts geändert. Objektiv willkürliche und die verfassungsmäßige Garantie des gesetzlichen Richters übergehende Verweisungsbeschlüsse, entfalten - als Ausnahme von der Regel - keine Bindungswirkung.

OLG-CELLE – Beschluss, 2 W 123/03 vom 08.12.2003

Die Verweisung des Insolvenzverfahrens durch das aufgrund des Sitzes der GmbH örtlich zuständige Insolvenzgericht, an ein anderes Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner vermeintlich den Mittelpunkt seiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit hat, ist nicht bindend, wenn die Verweisung ohne eigene Ermittlungen und Erkenntnisse zu dieser wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt ist und der Schuldner seine wirtschaftliche Betätigung tatsächlich schon lange Zeit vor der Stellung des Insolvenzantrags aufgegeben hat.

OLG-CELLE – Beschluss, 2 W 108/03 vom 09.10.2003

1. Eine örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, in dessen Bezirk der Geschäftsführer der nicht mehr wirtschaftlich tätigen, aber noch im Zuständigkeitsbereich eines anderen Insolvenzgerichts im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen seinen allgemeinen Wohnsitz hat, kommt jedenfalls nicht allein wegen der Mitnahme der Geschäftsunterlagen der Schuldnerin an den Wohnsitz des Geschäftsführers in Betracht.

2. Das Insolvenzgericht darf das Verfahren allenfalls dann an das Wohnsitzgericht des Geschäftsführers verweisen, wenn es zuvor von Amts wegen ermittelt und positiv festgestellt hat, dass am Sitz des Geschäftsführers tatsächlich eine Abwicklung der Gesellschaft stattfindet und diese nicht nur substanzlos behauptet wird; bestehen Anzeichen für eine "gewerbsmäßige Firmenbestattung", denen das Insolvenzgericht vor einer Verweisung im Rahmen des § 5 InsO auch nachzugehen hat, kommt eine Verweisung gar nicht in Betracht.

3. Der Verweisungsbeschluss ist willkürlich und damit nicht bindend, wenn das Insolvenzgericht, das gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO für den Sitz der Schuldnerin zuständig ist, ohne eine weitere Sachaufklärung seine Zuständigkeit verneint und das Verfahren auf Antrag des letzten Geschäftsführers der Schuldnerin an das Insolvenzgericht verweist, bei dem dieser seinen Geschäftssitz hat.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 WF 198/02 vom 07.10.2002

ZPO 36 Abs. 1 Nr. 6 gilt nicht nur im Streitverfahren, sondern ist auch im PKH-Prüfungsverfahren anwendbar.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 (s) Sbd. 1 - 6/02 vom 19.09.2002

Zur Frage, welches das im Sinne der §§ 464 b StPO, 103 ff. ZPO für die Kostenfestsetzung zuständige Gericht des ersten Rechtszuges ist, wenn die Rechtskraft der ursprünglich ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung durch ein Wiederaufnahmeverfahren beseitigt worden ist und sodann das gemäß §§ 367 Abs. 1 StPO, 140 a GVG für das Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht in der Sache erneut entschieden hat.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 21 AR 134/06 vom 10.09.2007

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 UFH 1/02 vom 30.01.2002


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