1. Die Geschäftsverteilung eines Kollegialgerichts kann bestimmen, daß über das einen Richter betreffende Ablehnungsgesuch ein Spruchkörper zu entscheiden hat, dem der Abgelehnte nicht angehört.
2. Wird ein bereits bestimmter Termin zur mündlichen Verhandlung nach Klagerücknahme nicht schriftlich, sondern nur konkludent aufgehoben, so rechtfertigt dies nicht die Ablehnung des Richters wegen Befangenheit.
3. Eine Anweisung des Richters an die Geschäftsstelle, dem Gegner keine telefonischen Auskünfte über den Inhalt von Schriftsätzen (hier: einer Schutzschrift) zu erteilen, ist sachgerecht und rechtfertigt keine Richterablehnung.
4. Nach Eingang des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist dem Antragsteller von einer dem Gericht bereits vorliegenden Schutzschrift des Antragsgegners unverzüglich Kenntnis zu geben. Geschieht dies nicht durch ihre Übersendung, muß auf ihre Existenz hingewiesen werden und Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben werden.