1. Auch wenn das Berufungsverfahren in der Hauptsache vor der Berufskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt durchgeführt worden war, ist zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde (bzw. "Berufung") gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eines Rheinschifffahrtsgerichts das Rheinschifffahrtsobergericht und nicht die Berufungskammer zuständig, wenn der angegriffenen Kostenfestsetzung keine Kostengrundentscheidung der Berufungskammer, sondern eine solche des Rheinschifffahrtsgerichts zugrunde liegt.
2. Im Verklarungsverfahren findet in der Regel nur eine Beweisaufnahme statt, die zugunsten des Anwalts eines Beteiligten die Geschäftsgebühr und die Beweisaufnahmegebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BRAGO auslöst. Die Erstattungsfähigkeit einer Besprechungsgebühr § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist regelmäßig nicht gegeben.