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Zuständigkeit nach Rechtskraft

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OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 109/01 vom 10.05.2001

Rechtsgebiete:DNA-IdentitätsfeststellungsG
Schlagworte:Anordnung der DNA-Identitätsfeststellung, Zuständigkeit nach Rechtskraft
Stichwort:Zuständigkeit nach Rechtskraft
Leitsatz:Leitsatz

Das erkennende Gericht ist nur bis zum Eintritt der Rechtskraft für einen Anordnung nach dem DNA-Identitätsfeststellung zuständig. Nach Eintritt der Rechtskraft ist (wieder) der Ermittlungsrichter zuständig.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 109/01




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