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Zuständigkeit für Sozialplan

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BAG – Beschluss, 1 ABR 15/05 vom 03.05.2006

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Zuständigkeit für Sozialplan
Stichwort:Zuständigkeit für Sozialplan
Leitsatz:Aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für einen Interessenausgleich folgt nicht notwendig seine Zuständigkeit auch für den Abschluss eines Sozialplans. Vielmehr ist hierfür Voraussetzung, dass die Regelung des Ausgleichs oder der Abmilderung der durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile zwingend unternehmenseinheitlich oder betriebsübergreifend erfolgen muss.
Volltext: BAG - Beschluss, 1 ABR 15/05




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