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Zuständigkeit für Hilfe für junge Volljährige

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 57.02 vom 11.12.2003

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Einrichtungsorte, Schutz der - vor Tragung von Jugendhilfekosten, Hilfe für junge Volljährige, Kostentragung für, Jugendhilfe, Schutz der Einrichtungsorte vor Tragung von Kosten für, Zuständigkeit für Hilfe für junge Volljährige, Kosten der Jugendhilfe, Tragung der - bei Hilfe für junge Volljährige, Kostenerstattung, Fortbestand der Pflicht zur - bei Hilfe für junge Volljährige, Vollzeitpflege, Kostentragung für Aufwendungen der Jugendhilfe für
Stichwort:Zuständigkeit für Hilfe für junge Volljährige
Leitsatz:Eine bei Eintritt der Volljährigkeit bestehende Kostenerstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 SGB VIII wird bei Fortsetzung der Leistung als Hilfe für junge Volljährige auch dann festgeschrieben, wenn sie einen Träger nur deshalb trifft, weil der für die Erstattung bis zur Volljährigkeit maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt an einem durch § 89e SGB VIII vor Kostentragung geschützten Einrichtungs-ort liegt (Fortführung von BVerwGE 117, 194).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 57.02



BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 56.01 vom 14.11.2002

Rechtsgebiete:SHB VIII
Schlagworte:Betreutes Einzelwohnen, Zuständigkeit bei Wechsel von Vollzeitpflege zu -, Hilfe für junge Volljährige, Zuständigkeit für - bei Wechsel Einzelwohnen, Jugendhilfe, Zuständigkeit für Hilfe für junge Volljährige, Vollzeitpflege, Zuständigkeit bei Fortführung von - als Hilfe für junge Volljährige, -, Zuständigkeit bei Wechsel von - zu betreutem Einzelwohnen im Rahmen von Hilfe für junge Volljährige.
Stichwort:Zuständigkeit für Hilfe für junge Volljährige
Leitsatz:1. § 86 Abs. 6 SGB VIII und die daran anknüpfende Kostenerstattungsregelung des § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gelten nicht für Jugendhilfeleistungen über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus.

2. Die bis zum Eintritt der Volljährigkeit bestehende Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen wird in Bezug auf anschließende Hilfe für junge Volljährige durch § 86 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII festgeschrieben.

3. Eine bei Eintritt der Volljährigkeit nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehende Kostenerstattungspflicht wird bei Fortsetzung der Leistung als Hilfe für junge Volljährige festgeschrieben.

4. Eine Änderung der Hilfeform innerhalb der Hilfe für junge Volljährige führt nicht zu einer neuen Zuständigkeitsprüfung.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 56.01


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