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Zuständigkeit für dingliche Klagen nach Art. 16 Ziff. 1 a des Lugano-Übereinkommens

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OLG-SCHLESWIG – Urteil, 14 U 122/02 vom 11.07.2003

Rechtsgebiete:BGB, Lugano-Übereinkommen
Schlagworte:Zuständigkeit für dingliche Klagen nach Art. 16 Ziff. 1 a des Lugano-Übereinkommens
Stichwort:Zuständigkeit für dingliche Klagen nach Art. 16 Ziff. 1 a des Lugano-Übereinkommens
Leitsatz:Die aus Art. 16 Ziff. 1 a des Lugano-Übereinkommens folgende Zuständigkeit für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ist konventionsimmanennt zu bestimmen. Für die Abgrenzung zwischen bewegelichen und unbewegelichen Sachen bei einem Streit über eine in Norwegen belegene Hütte kommt es daher nur auf deren tatsächliche Unbeweglichkeit an, nicht aber daauf, ob die Hütte nach deutschem oder norwegischem Recht sonderrrechtsfähig ist oder nicht.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 14 U 122/02




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