1. Die Zurückschiebungshaft (§§ 57 Abs. 3, 62 AufenthG) soll lediglich sicher stellen, dass der unerlaubt eingereiste Ausländer die Bundesrepublik Deutschland verlässt und in das Land zurückkehrt, in das er zurückgeschoben werden darf.
2. An einem Zurückschiebungsgrund fehlt es daher, wenn der Ausländer freiwillig und auf direktem Wege in das Land ausreisen will, in das er zurückgeschoben werden soll. Es ist nicht Sinn und Zweck der Zurückschiebungshaft, die freiwillige Ausreise - sei sie nun legal oder illegal - in genau dieses Land zu verhindern.