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Zuständigkeit für

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 25.04 vom 16.12.2004

Rechtsgebiete:BSHG
Schlagworte:Anstalt, Zuständigkeit für Hilfe in einer -, Blindenhilfe, Zuständigkeit für - bei stationärer Hilfe, stationäre Unterbringung, Zuständigkeit für Blindenhilfe bei -, Zusammenhangskosten, Zuständigkeit für Übernahme von - bei stationärer Unterbringung
Stichwort:Zuständigkeit für
Leitsatz:Für Blindenhilfe, die einem in einer Einrichtung lebenden Blinden zu gewähren ist, ist unabhängig davon, ob die Heimunterbringung wegen der Blindheit oder aus einem anderen Grund erforderlich ist, der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 25.04



BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 56.01 vom 14.11.2002

Rechtsgebiete:SHB VIII
Schlagworte:Betreutes Einzelwohnen, Zuständigkeit bei Wechsel von Vollzeitpflege zu -, Hilfe für junge Volljährige, Zuständigkeit für - bei Wechsel Einzelwohnen, Jugendhilfe, Zuständigkeit für Hilfe für junge Volljährige, Vollzeitpflege, Zuständigkeit bei Fortführung von - als Hilfe für junge Volljährige, -, Zuständigkeit bei Wechsel von - zu betreutem Einzelwohnen im Rahmen von Hilfe für junge Volljährige.
Stichwort:Zuständigkeit für
Leitsatz:1. § 86 Abs. 6 SGB VIII und die daran anknüpfende Kostenerstattungsregelung des § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gelten nicht für Jugendhilfeleistungen über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus.

2. Die bis zum Eintritt der Volljährigkeit bestehende Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen wird in Bezug auf anschließende Hilfe für junge Volljährige durch § 86 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII festgeschrieben.

3. Eine bei Eintritt der Volljährigkeit nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehende Kostenerstattungspflicht wird bei Fortsetzung der Leistung als Hilfe für junge Volljährige festgeschrieben.

4. Eine Änderung der Hilfeform innerhalb der Hilfe für junge Volljährige führt nicht zu einer neuen Zuständigkeitsprüfung.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 56.01


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