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Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung einer Vollziehungsgebühr für den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung gemäß einer erwirkten einstweiligen Verfügung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 247/01 vom 18.02.2002

Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Schlagworte:Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung einer Vollziehungsgebühr für den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung gemäß einer erwirkten einstweiligen Verfügung
Stichwort:Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung einer Vollziehungsgebühr für den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung gemäß einer erwirkten einstweiligen Verfügung
Leitsatz:1. Für die Festsetzung einer Vollziehungsgebühr gegen den Gegner, die der Anwalt für den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung gemäß einer einstweiligen Verfügung verdient, ist funktionell nicht das Prozeßgericht sondern das Vollstreckungsgericht zuständig.

2. Als Vollstreckungsgericht ist dabei das Grundbuchamt des Amtsgerichts anzusehen, das mit der Vollziehung der einstweiligen Verfügung in Form der Eintragung der Vormerkung befaßt war.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 247/01




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