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Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Ort der Einrichtung zum Abschluss von Vereinbarungen mit dem Einrichtungsträger

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 13.05 vom 04.08.2006

Rechtsgebiete:BSHG, SGB VIII, SGB XI
Schlagworte:Sozialhilfeleistungen zur Pflege in einer Einrichtung aufgrund Vereinbarungen, Vereinbarungen zwischen Einrichtung und Sozialhilfeträger, Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Ort der Einrichtung zum Abschluss von Vereinbarungen mit dem Einrichtungsträger, Bindung von Vereinbarungen und Sperrwirkung von Vereinbarungsverhandlungen für alle ortsfremden Sozialhilfeträger
Stichwort:Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Ort der Einrichtung zum Abschluss von Vereinbarungen mit dem Einrichtungsträger
Leitsatz:Solange gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG F. 1994 bzw. § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG F. 1999 eine Vereinbarung bzw. eine sie gestaltende Schiedsstellenentscheidung zwischen einer Einrichtung und dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe tatsächlich und rechtlich möglich ist, liegt auch im Verhältnis zu anderen, ortsfremden Sozialhilfeträgern ein "anderer Fall" i.S.d. § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BSHG F. 1994 bzw. ein Fall des § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG F. 1999 nicht vor.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 13.05




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