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Zuständigkeit des Rechtspflegers

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LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 7 Ta 306/98 vom 06.10.1998

Rechtsgebiete:ZPO, RPflG, BRAGO
Schlagworte:Wiedereinsetzung bei nicht rechtzeitiger Erinnerung, Zuständigkeit des Rechtspflegers
Stichwort:Zuständigkeit des Rechtspflegers
Leitsatz:Bei einer verspätet eingelegten Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluß entscheidet der Rechtspfleger über den Wiedereinsetzungsantrag, wenn er der Erinnerung in der Sache abhelfen will.Diese Entscheidung ist für das Beschwerdegericht bindend (§ 238 Abs. 3ZPO).
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 7 Ta 306/98




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