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JuraForum.deUrteileSchlagwörterZZuständigkeit des Konzernbetriebsrats 

Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats

Entscheidungen der Gerichte

BAG – Urteil, 1 AZR 454/06 vom 19.06.2007

1. Sieht ein Tarifvertrag vor, dass ein tariflicher Anspruch durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung gekürzt werden kann, und regelt er die Zuständigkeit nicht abweichend vom Betriebsverfassungsgesetz, ist für den Abschluss der Betriebsvereinbarung grundsätzlich der Betriebsrat zuständig. Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat sind nur zuständig, wenn die Voraussetzungen des § 50 BetrVG bzw. des § 58 BetrVG vorliegen.

2. Sofern der Arbeitgeber zu einer die Arbeitnehmer belastenden Regelung der nicht erzwingbaren Zustimmung des Betriebsrats bedarf, kann er über das zuständige Gremium nicht disponieren. Die für freiwillige Leistungen entwickelte Theorie der "subjektiven Unmöglichkeit" findet keine Anwendung.

LAG-MUENCHEN – Beschluss, 3 TaBV 53/03 vom 01.07.2004

1. Eine deutsche Gesellschaft ist auch dann Konzernobergesellschaft im Sinne von § 18 Abs. 1 AktG im Verhältnis zu anderen deutschen Gesellschaften, die nicht im Mehrheitsbesitz der erstgenannten Gesellschaft stehen und auch keinen Beherrschungsvertrag mit dieser geschlossen haben, wenn sie zusammen mit einer anderen - hier: ausländischen - Gesellschaft über die Mehrheit der Anteile an einer weiteren ausländischen Gesellschaft verfügt, die ihrerseits Mehrheitsanteilseignerin einer nachgeordneten ausländischen Gesellschaft ist, deren Tochtergesellschaften die oben genannte anderen deutschen Gesellschaften sind, und wenn zwischen der deutschen und der ausländischen Obergesellschaft eine Vereinbarung dahin besteht, dass das Stimmrecht hinsichtlich der Anteile an der ausländischen Gesellschaft der nächsten Ebene nur gebündelt ausgeübt werden kann.

2. Die Möglichkeit der gemeinsamen Beherrschung der abhängigen Gesellschaft durch die zwischen zwei gleichgeordneten Unternehmen getroffene Vereinbarung einer gebündelten Stimmrechtsausübung genügt für ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG.

3. Der beherrschende Einfluss eines Unternehmens auf ein anderes Unternehmen im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG kann auch über mehrere Stufen ausländischer abhängiger Unternehmen erfolgen.

4. Bei der in Leitsatz 1 genannten deutschen Obergesellschaft kann ein Konzernbetriebsrat gemäß §§ 54 ff. BetrVG gebildet werden.

5. Aus dem Geltungsbereich einer Konzernbetriebsvereinbarung über eine allgemeine Mitarbeitererfolgsbeteiligung können einzelne Gesellschaften oder Geschäftsbereiche herausgenommen werden, wenn die beherrschende Gesellschaft das Bestreben einzelner Konzernuntergesellschaften akzeptiert, nicht unter die konzernweite Kollektivvereinbarung zu fallen.

6. Die Festlegung, auf welche Geschäftsbereiche oder Gesellschaften eines Konzerns es für die Bemessung einer am Unternehmens- oder Geschäftsbereichserfolg orientierten variablen Vergütung ankommt, unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des (Konzern-)Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 oder Nr. 11 BetrVG.

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