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Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kraft Beauftragung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 12 TaBV 22/02 vom 03.07.2002

Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG
Schlagworte:Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kraft Beauftragung - Bildung
Stichwort:Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kraft Beauftragung
Leitsatz:Hat der Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat beauftragt, eine bestimmte Angelegenheit für ihn zu behandeln (hier: Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan), ist der Gesamtbetriebsrat auch für die Anrufung und Bildung der Einigungsstelle mit dem Arbeitgeber zuständig. Seine Zuständigkeit wird nicht durch einen vom Betriebsrat nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BetrVG erklärten Entscheidungsvorbehalt beschränkt.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 12 TaBV 22/02




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