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Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 67/07 vom 19.10.2007

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO, BetrVG, BGB
Schlagworte:Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, Unbegründetheit eines Globalantrags, Anwesenheit des Betriebsrats bei Mitarbeitergesprächen, Aufsuchen des Betriebsrats durch Mitarbeiter, Überwachungsrecht des Betriebsrats bei arbeitsvertraglichen Klauseln in Formulararbeitsverträgen, Grundsätze von Recht und Billigkeit, Mitbestimmung bei Einführung neuer Entlohnungsgrundsätze, Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, Tarifvorrang
Stichwort:Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 67/07



LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 10 TaBV 46/05 vom 14.11.2005

Rechtsgebiete:BetrVG, GG
Schlagworte:Mitbestimmung bei Ethikrichtlinie, Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
Stichwort:Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
Leitsatz:1. Ethikrichtlinien einer Us-amerikanischen Muttergesellschaft, die über die deutsche Arbeitgeberin in den Betrieben in Deutschland eingeführt werden, unterliegen dann der betrieblichen Mitbestimmung, wenn und soweit Mitbestimmungsrechte nach dem BetrVG berührt sind.

2. Führt die deutsche Arbeitgeberin diese Richtlinien deutschlandweit in ihren Betrieben ein, hat der Gesamtbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht wahrzunehmen. Nach dem Selbstverständnis des Unternehmens kann die Ethikrichtlinie nur in allen Betrieb einheitlich eingeführt werden.

3. Ordnet die Arbeitgeberin an, dass ihr jeglicher Verstoß gegen die Ethikrichtlinie entweder über den Vorgesetzten, über eine anonyme Telefonhotline oder über ein Ethikbüro mitgeteilt werden muss, unterliegt dieses Verfahren der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Ob der Betriebsrat auch darüber mitbestimmen muss, bei welchen Verstößen eine Unterrichtung zu erfolgen hat, bleibt offen.

4. Bestimmt die Arbeitgeberin in der Ethikrichtlinie, dass die Arbeitnehmer von Lieferanten keine Geschenke und Zuwendungen entgegennehmen dürfen, hat der Gesamtbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, das auch die Frage umfasst, ob auch die gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenke wie z.B. Kugelschreiben, einfacher Kalender, Feuerzeuge u.a. von diesem Verbot erfasst werden und wie sich der Arbeitnehmer insoweit verhalten soll.

5. Verbietet die Arbeitgeberin in der Ethikrichtlinie jegliche Belästigung von Mitarbeitern, ohne dass sich dieses Gebot ausschließlich auf sexuelle Belästigung beschränkt, unterliegt dieses Verbot der Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats. Wird eine sexuelle Belästigung von einem Mitarbeiter nicht erkennbar abgelehnt, hat der Gesamtbetriebsrat jedenfalls bei den vorbeugenden Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 BeschSchG ein Mitbestimmungsrecht. Es besteht kein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats bei der Anordnung der Arbeitgeberin, dass auf ihrem Betriebsgelände oder während der Arbeit ausnahmslos keine Gewalt ausgeübt oder angedroht wird.

6. Der Gesamtbetriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht in Hinblick auf die Anweisung in einer Ethikrichtlinie, die Mitarbeiter dürften nicht ohne Zustimmung der Arbeitgeberin Pressemitteilungen abgeben; es fehlt an dem für die Mitbestimmung notwendigen Regelungsspielraum.

7. Regelt die Ethikrichtlinie, dass nur berechtigte Personen Einblick in die Personal- und Krankenakte nehmen dürfen, besteht mangels Regelungsspielraum kein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats. Der Gesamtbetriebsrat kann nicht darüber mitentscheiden, wer Einblick nehmen darf.

8. Eine Ethikrichtlinie, die bestimmt, dass Mitarbeiter nicht mit jemandem ausgehen oder in eine Liebesbeziehung eingehen dürfen, der Einfluss auf die Arbeitsbedingungen nehmen kann oder deren Arbeitsbedingungen von der anderen Person beeinflusst werden können, verstößt gegen das Grundgesetz (Artikel 1 und 2 GG); sie ist unwirksam.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 10 TaBV 46/05

BAG – Beschluss, 1 ABR 49/02 vom 09.12.2003

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
Stichwort:Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
Leitsatz:In Angelegenheiten, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG in vollem Umfang der Mitbestimmung unterliegen, wird der Gesamtbetriebsrat nicht bereits deshalb nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zuständig, weil ein die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit regelnder Tarifvertrag lediglich freiwillige ergänzende Betriebsvereinbarungen zulässt und der Arbeitgeber nur zum Abschluss einer unternehmenseinheitlichen Betriebsvereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat bereit ist.
Volltext: BAG - Beschluss, 1 ABR 49/02

BAG – Urteil, 1 AZR 193/01 vom 11.12.2001

Rechtsgebiete:BetrVG 1972
Schlagworte:Interessenausgleich und Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
Stichwort:Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
Leitsatz:Aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Vereinbarung eines Interessenausgleichs folgt nicht zwingend die gesetzliche Zuständigkeit für den Abschluß eines Sozialplans. Dafür ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 BetrVG gesondert zu prüfen. Ob danach ein zwingendes Bedürfnis nach einer zumindest betriebsübergreifenden Regelung besteht, bestimmt auch der Inhalt des Interessenausgleichs.
Volltext: BAG - Urteil, 1 AZR 193/01


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