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Zuständigkeit des Einzelrichters nach Aufhebung und Zurückverweisung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss OWi 875/08 vom 09.12.2008

Rechtsgebiete:OWiG
Schlagworte:Zuständigkeit des Einzelrichters nach Aufhebung und Zurückverweisung
Stichwort:Zuständigkeit des Einzelrichters nach Aufhebung und Zurückverweisung
Leitsatz:Der Einzelrichter ist nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde nach Aufhebung und Zurückverweisung eines früheren amtsgerichtlichen Urteils durch den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat berufen, es sei denn es liegen neue Gründe für eine Übertragung auf den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat vor.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss OWi 875/08




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