1. Hat ein Versicherungsunternehmen eine Anfechtungsklage gegen eine Anordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen erhoben, so erstreckt sich die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 10 a Satz 1 BAG auch auf die Fortsetzungsfeststellungsklage (Fortentwicklung von BVerwGE 84, 306 <308 f.>).
2. In der substitutiven Krankenversicherung umfaßt die Pflicht des Versicherungsunternehmens, dem Bundesaufsichtsamt neue oder geänderte allgemeine Versicherungsbedingungen oder Grundsätze vor deren Verwendung einzureichen, neben den zur Prämienermittlung erforderlichen Rechnungsgrundlagen auch die zu ihrer Beurteilung nötigen statistischen Herleitungen und Nachweise.
Urteil des 1. Senats vom 4. Mai 1999 - BVerwG 1 A 2.97 -